Die bereits seit Jahren schwelende Inflation breitete sich ab Juli 1923 mit der Geschwindigkeit eines Steppenbrandes aus. „Kein Schöpfer utopischer Filme könnte Szenen ersinnen, die fantastischer und absurder wären als die damalige wirtschaftliche Wirklichkeit.“[1]
Die wahnwitzige Geldentwertung machte über Nacht Papiergeld, das früher einen bedeutenden Wert darstellte, völlig wertIos. „Auf dem Höhepunkt des tollen Treibens werden die Preise jeden Tag, mitunter sogar von Stunde zu Stunde neu festgesetzt. Täglich werden schließlich auch die Löhne und Gehälter ausgezahlt. Die Unsummen an Reichsmark (sic) und Notgeld, die von den Notenpressen in rasender Hast ausgespuckt werden, müssen mit der gleichen Hast irgendwelchen Käufen dienen, wenn ihre Empfänger überhaupt noch etwas von ihrem Geld haben wollen, statt es wie Teufelsspuk zwischen den Händen zerrinnen zu lassen.“[2]
Scheine mit geringem Wert wurden von den Banken zurückgewiesen oder ungezählt gebündelt in Zahlung genommen. Bei den Reichsbankstellen türmten sich die wertlos gewordenen Papiergeldlappen zu riesigen Bergen. Da der Altpapierpreis den Nominalwert der kleinen Scheine überstieg, bündelte man die Geldscheine wie Heu und brachte sie zu Papierfabriken, wo sie eingestampft wurden. Die rasende Geldentwertung zwang die Banken, nachmittags wegen Arbeitsüberlastung zu schließen. Viele Geschäfte führten verkürzte Verkaufszeiten ein oder schlossen vorläufig ganz, weil sie keine Waren mehr bekamen, seitdem die Mark ihren Charakter als Wertmesser verloren hatte.
Die größten Profiteure der Inflation waren die öffentlichen Schuldner (Reich, Länder, Städte, Gemeinden und öffentliche Unternehmen). Sie wurden auf einen Schlag ihre Kriegsschulden los. Bei Kriegsausbruch 1914 hatte das Reich ca. 5,4 Milliarden Mark Schulden, bei Kriegsende waren es 154 Milliarden Mark. Der Berliner Historiker Hagen Schulze kam zu dem Schluss, dass der Erste Weltkrieg fiskalisch gesehen der billigste Krieg aller Zeiten war und nur 15,4 Pfennig gekostet habe. Da die Staatseinnahmen nicht ausreichten, kamen auch nach dem Ende des Kriegs zu den bereits bestehenden Schulden weitere hinzu.
Nach Gründung des Deutschen Reichs 1871 grenzte Artikel 4 der Reichsverfassung die Aufgaben des Reichs gegenüber denen der Bundesländer ab. Danach war es für das Rechtswesen, die Währung, die Außenpolitik und das Militär zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgaben standen dem Reich die Einnahmen aus den indirekten Steuern, den Zöllen, der Post und der Eisenbahn zu. Haushaltsdefizite sollten gemäß Artikel 70 von den Bundesländern nach Maßgabe ihrer Bevölkerung ausgeglichen werden. Trotzdem musste das Deutsche Reich 1877 erstmals eine Anleihe über 82 Millionen Mark aufnehmen.
Bis 1884 wurden Anleihen für 450 Millionen Mark ausgegeben. 1888 waren es schon mehr
als 1 Milliarde Mark und bis 1914 stiegen die Schulden auf 4.655 Milliarden Mark an.
Die ausgegebenen Anleihen waren als „ewige Rente“ konzipiert, d. h. ohne Rückzahlungstermin. Dazu heißt es auf der Anleihe vom 12. April 1893: „Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgte in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf der entsprechenden Anzahl Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Deutschen Reich bleibt das Recht vorbehalten, die in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.“
Abb. 1.1/2: Anleihe des Deutschen Reichs vom Jahr 1892 über 500 Mark, Vorder- und Rückseite.
Zur Finanzierung des Kriegskosten legte das Deutsche Reich zwischen 1914 und 1918 neun Kriegsanleihen über insgesamt 98,177 Milliarden Mark auf. Nur 6 % der Kriegsausgaben wurden über Steuern finanziert. Viele Angestellte, Handwerker, Bauern und Arbeiter – letztendlich die kleinen Leute – zeichneten diese Anleihen, die zweimal im Jahr über Banken und Sparkassen verkauft wurden. Die mit 5 Prozent verzinsten Papiere gab es bereits für 100 Mark, etwa dem Monatslohn eines Facharbeiters. Die „Kriegsanleihen“ standen gestalterisch in der Tradition der bisherigen Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs. Das Wort „Kriegsanleihe“ tauchte erst ab Herbst 1917 auf. Die letzten drei Ausgaben erhielten es am Rand aufgedruckt.
Abb. 2.1: Anleihe des Deutschen Reichs vom Jahr 1914 (1. Kriegsanleihe) über 1000 Mark, Vorderseite.
Abb. 2.2: Anleihe des Deutschen Reichs vom Jahr 1918 (mit Aufdruck „Neunte Kriegsanleihe.“ am unteren Rand) über 200 Mark, Vorderseite.
Bei ihrer Ausgabe ging die Reichsregierung davon aus, dass nach einem siegreichen Krieg der Gegner die Zeche zahlen würde. Nun verlangten nach dem Waffenstillstand die Sieger Reparationszahlungen in bisher ungeahnter Höhe. Zusätzlich wurden 1919 ca. 5 Milliarden Mark an Zinsen fällig. Geld, das nicht vorhanden war. Da nützte es auch wenig, die Anleihen kreativ auszugestalten und den Spiel- und Spekulationstrieb der Anleger anzusprechen.
Die Reichsschuldenverwaltung emittierte 1919 eine Deutsche Sparprämien-Anlage über 1000 Mark. Statt Zinsen versprach das Papier die Teilnahme an einer Lotterie. Halbjährlich wurden 2500 Geldgewinne zwischen 1000 Mark und 1 Million Mark verlost. Wegen der mangelnden Nachfrage wurde die Sparprämienanleihe aber bald wieder vom Markt genommen.
Abb. 3: Deutsche Sparprämien-Anleihe 1919 über 1000 Mark, Vorderseite.
Um den Reparationsverpflichtungen nachkommen zu können, benötigte das Reich weitere Kredite. Bei den zerrütteten Währungsverhältnissen waren diese auf freiwilligem Weg kaum zu erhalten. Daher schritt die Reichsregierung zur Zwangsanleihe. Alle am 1. Januar 1923 natürlichen, vermögenspflichtigen Personen mit einem Vermögen über 100.000 Mark mussten zwangsweise Anleihen zeichnen, und zwar waren von den ersten 100.000 Mark 1 %, also 1000 Mark und von den nächsten 150.000 Mark 2 % usf. zu zeichnen. Ab einem Vermögen von 10.000.000 Mark betrug die Zwangsanleihe 10 %.
Der Zeichnungspreis betrug im Juli 1922 94 %, im August 1922 96 % usf. und im März 1923 106 % des Nennbetrags. Die Anleihe war bis 1925 unverzinslich und sollte zwischen 1925 und 1930 mit 4 Prozent und ab 1930 mit 5 Prozent verzinst werden. Die Tilgung sollte ab November 1925 durch Rückkauf zum Börsenkurs oder durch Auslosung erfolgen.
Abb. 4.1/2: Anleihe des Deutschen Reichs (Zwangsanleihe) 1922 über 1000 Mark, Vorder- und Rückseite.
Herausgegeben wurden außerdem Schatzanweisungen zur Entschädigung von Kriegsverlusten, unverzinsliche Schatzanweisungen zur Regulierung von beschlagnahmtem deutschen Auslandsbesitz und Schatzanweisungen zur Bezahlung von Reparationen aus der laufenden Produktion.
Abb. 5: Unverzinsliche Schatzanweisung des Deutschen Reichs 1923 (vom 25. September 1923) über 10.000.000 Mark, Vorderseite.
Auf dem Höhepunkt der Inflation lauteten die Nennbeträge der Schatzanweisungen auf kaum vorstellbare Nennbeträge, wie z. B. 818,5 Trillionen Mark, also 818.500.000.000.000.000.000 Mark. Die Mark hatte in Deutschland ihre Wertfunktion verloren. Anleger waren schließlich nur noch dann bereit Geld zu verleihen, wenn ihre Forderung wertbeständig in Gold oder US-Dollar bestand.
Abb. 6.1/2: Schatzanweisung des Deutschen Reichs 1923 (25. August 1923) über 4 Mark 20 Pf. Gold gleich Ein Dollar, Vorder- und Rückseite.
Am 20. November 1923 gelang es schließlich die Hyperinflation bei einer Billion Mark gleich einer Rentenmark zu stoppen; 4,2 Billionen Mark entsprachen nun einem US-Dollar.
Gewinner der Inflation waren die Sachwertbesitzer und die Schuldner, die ihre Schulden rechtzeitig mit wertlosem Papiergeld bezahlt haben, während Rentner, Gläubiger und Bargeldbesitzer zu den großen Verlierern zählten.
Kurz nach diesem Termin verkündete am 28. November 1923 der V. Zivilsenat des Reichsgerichts in Leipzig ein revolutionäres Urteil.[3] Zu Beginn des Ersten Weltkriegs war
die Reichsbank von ihrer Pflicht zur Einlösung der Geldzeichen in Goldmünzen befreit worden. Trotz steigender Geldentwertung hielt die Regierung an dem Grundsatz „Mark gleich Mark“ weiter fest, sodass die Gläubiger von Geldschulden sich mit der Zahlung des geschuldeten Nennbetrags in Papiergeld zufriedengeben mussten, obwohl inzwischen die Kaufkraft enorm gesunken war. Nun kippte das oberste Reichsgericht diesen eisernen Grundsatz.
Anlass des Urteils war die Klage eines Schuldners, der vom Gläubiger die Einwilligung zur Löschung der Hypothek und Rückgabe des Hypothekenbriefs gegen Zahlung des Nennbetrags der Hypothekenforderung verlangte. Der Kläger war Eigentümer eines im Grundbuch des vormaligen deutschen Bezirksgerichts von Lüderitzbucht eingetragenen Grundstücks. Der Beklagte war seit 1913 Gläubiger einer dort vermerkten Hypothek von 13.000 Mark. Der Kläger zahlte am 1. April 1920 bei Fälligkeit dem Beklagten 18.980 Mark für die Hauptforderung und rückständige Zinsen und verlangte vom Beklagten die Löschungsbewilligung und die Herausgabe des Hypothekenbriefs. „Der Beklagte verweigerte dies, da die Schuld in der im früheren deutschen Schutzgebiet Südwestafrika geltend gewesenen Hartgeldwährung oder in entsprechenden Kurswerten zu entrichten sei.“[4]
Das Landgericht I in Berlin gab dem Kläger Recht und auch das Kammergericht Berlin wies die Berufung des Beklagten zurück. Erst das Reichsgericht entschied zugunsten des Beklagten (Gläubiger der Hypothek-Forderung).
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf § 242 BGB. Nach dem Grundsatz von „Treu und Glaube“ müsse zwischen Nennwert und Verkehrswert unterschieden werden. Daher ergebe sich für den Schuldner einer hypothekarisch gesicherten Darlehensforderung die Pflicht, Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Der Gesetzgeber habe die Güte des Geldes durch den Zwangskurs
„Mark gleich Mark“ zwingend vorgeschrieben. Daher treffe bei Kreditgeschäften grundsätzlich den Gläubiger die Gefahr der Geldentwertung, aber bei einem außerordentlichen Währungsverfall, den der Gesetzgeber nicht vorausgesehen habe, müsse ein Ausgleich geschaffen werden.
Das Urteil schlug ein wie eine Bombe, stärkte es doch die Position der Aufwertungs-Befürworter. Je geringer der Wert der Papiermark wurde, umso mehr Schuldner hatten sich ihrer Schulden durch Zahlungen entledigt, die nur noch dem Wert eines Butterbrotes entsprachen. Je länger die Reichsregierung und der Reichstag untätig blieben, umso mehr Ansprüche wurden bei Gericht angemeldet.[5] Dies zwang die Regierung zu handeln.
Mit der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBl. I 1924, S. 74) erkannte die Reichsregierung in § 1 den grundsätzliche Aufwertungsanspruch aus bestimmten Rechtsverhältnissen an, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begründet wurden und deren Zahlung in einer bestimmten in Reichswährung ausgedrückten Geldsumme zu erfolgen hatte. Hierzu zählten im Wesentlichen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schuldverschreibungen, Guthaben bei öffentlichen Sparkassen sowie Ansprüche von Versicherten aus Lebensversicherungsverträgen. Über das Was, Wann und Wie der Aufwertung wurde in den nächsten Monaten in den politischen Gremien und Lagern heftig gerungen.
Der Reichstag beschloss die Schulden der größten Schuldner in einem eigenen „Gesetz
über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925“ (RGBl. 1925 I S. 137) zu regeln.
Dies betraf Schuldverschreibungen, Buchschulden und Schatzanweisungen des Deutschen Reichs sowie „Schulden“ der Länder, die das Deutsche Reich mit dem Übergang der ländereigenen Staatseisenbahnen auf die Reichsbahn übernommen hatte; ferner die zu Markanleihen des Deutschen Reichs erklärten Anleihen sowie Anleihen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Von der Aufwertung ausgenommen waren die Schuldverschreibungen der Zwangsanleihe von 1922, die unverzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden im Entschädigungsverfahren ausgegeben wurden sowie Reichskassen- und Darlehenskassenscheine.
Gemäß § 5 wurden
je 1.500 Mark Nennbetrag der Sparprämienanteile,
je 16.700.000 Mark Nennbetrag der 8 – 15-prozentigen Schatzanweisungen K 1923,
je 50 Milliarden Mark Nennwert der 8 – 15-prozentigen Schatzanweisungen K 1924,
je 1.000 Goldmark der im Entschädigungsverfahren für Kriegsschäden ausgegebenen unverzinslichen Schatzanweisungen und
je 1.000 Mark Nennbetrag der übrigen Markanleihen des Reichs
in 25 Reichsmark Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld umgetauscht. Die Umtauschsätze betrugen je nach Anleihe zwischen 2,5 % bis 15 %. Für den überwiegenden Teil der Gläubiger bedeutete dies, dass sie nur einen Anspruch auf 2,5 % des Goldwertes ihrer Anleihen hatten. Der Betrag wurde nicht bar ausgezahlt, sondern in einem besonderen Wertpapier, der Anleiheablöseschuld ausgegeben. Die Inhaberpapiere hatten eine vorgesehene Laufzeit von 30 Jahren (1926 – 1956). Eine Verzinsung sollte erst nach dem Ende der Reparationszahlungen erfolgen. Die neuen Anleihen lauteten über 12,50, 25, 50, 100, 200, 500 und 1000 Reichsmark und waren seitens des Gläubigers unkündbar.
Das Gesetz enthielt einige besondere Regeln für Klein-Anleger und Altbesitzer von Anleihen. Schuldverhältnisse, deren Ablöseschuld nicht mindestens RM 12.50 erreichten, wurden bei der Aufwertung nicht berücksichtigt. Anleihe-Kleinbesitzer, die weniger als 1000 Mark Altanleihen besaßen, konnten eine Barabfindung von 8 oder 15% erhalten. Hierfür standen Finanzmittel in Höhe von 150 Millionen Reichsmark bereit. Auch bereits getilgte, gekündigte und ausgeloste Anleihen konnten unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden.
Altbesitzer, die ihre Anleihen vor dem 1. Juli 1920 erworben hatten, bekamen zu der Ablösungsanleihe einen Auslosungsschein ausgehändigt. Entsprechend der finanziellen Situation des Deutschen Reichs sollten die Auslosungsrechte gezogen und zum fünffachen Nennwert der Anleihe zuzüglich 4,5% Zinsen ab dem 1. Januar 1926 zurückgezahlt werden.
Abb. 7.1/2: Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs 1925, 25 Reichsmark (Vorderseite) mit anhängendem Auslosungsschein zur Anleiheablösungsschuld von 1925,
25 Reichsmark, Vorderseite.
Altbesitzer, die durch den Kauf von Anleihen den überwiegenden Teil ihres Vermögens in der Inflation verloren hatten, wurde durch Gewährung einer unveräußerlichen, nicht vererblichen und nicht verpfändbaren „Vorzugsrente“ besonders abgefunden. Die Vorzugs-Rentenscheine des Deutschen Reichs lauten auf den Namen und wurden ab 1. Juli 1926 durch die Reichsschuldenverwaltung ausgestellt.
Abb. 8.1/2: Vorzugs-Rentenschein des Deutschen Reichs, ausgestellt am 12. Juli 1935,
310 Reichsmark, Vorder- und Rückseite.
Die Ablösung öffentlicher Anleihen brachte den Gläubigern in Anbetracht der Summe des vernichteten Geldvermögens nur einen schwachen Ersatz. Die Tilgung der Ablösungsanleihen wurde trotz der Wirren des Zweiten Weltkriegs bis 1945 planmäßig durchgeführt und von der Bundesrepublik Deutschland bis 1956 endgültig abgewickelt.
Etwas besser gestellt wurden die Gläubiger privater Schulden durch das „Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen (Aufwertungsgesetz)“ (RGBl. I 1925,
S. 117). Am 16. Juli 1925 nahm der Reichstag mit 230 gegen 197 Stimmen das 88 Paragrafen umfassende Gesetz an. Je nach Anlageart erhielten die Gläubiger einen bestimmten Prozentsatz des Aufwertungsbetrags.[6] Bei Hypotheken waren dies z. B. 25 % und bei Industrieobligationen 15 %. Fällig wurden die Beträge aber erst am 1. Januar 1932, wobei die Verzinsung moderat von 1,2 % ab 1. Januar 1925 auf 5 % ab 1. Januar 1928 stieg. Auch hier gab es eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen, wie die Übersicht des folgenden Zeitungsberichts zeigt.
Abb. 9: Das neue Aufwertungsrecht.
Quelle: "Hamburger Anzeiger", Beilage zu Nr. 167 vom 21. Juni 1925.
Obwohl der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den Schuldnern und Gläubigern anstrebte, bedeutete die Aufwertung für die Gläubiger nur eine geringe Besserung der Verhältnisse. Darüber hinaus blieb die Frage von Millionen Bargeldbesitzern unbeantwortet, ob und wie eine Aufwertung des Bargelds aussehen könnte.
Teil 2 folgt demnächst …
Uwe Bronnert
Anmerkungen [1] Willi Schickling, Die größte Inflation aller Zeiten, Vom Abbruch des Ruhrkampfes zur Renten- und Reichsmark, in: Das Parlament Nr. 38 / 24. September 1983, S. 17. [2] Ebenda.
[3] Gerichtsurteil v. 28. November 1923 des V. Zivilsenats <https://edisciplinas.usp.br/pluginfile.php/168307/mod_resource/content/1/II%203%20RGZ%20107%2C%2078%20de.pdf> (13.04.2023).
[4] Ebenda.
[5] Am 20. Januar 1928 waren in Preußen bei den Gerichten 2.864.217 Aufwertungssachen anhängig. Die Gerichte mussten allein in Preußen bis 1926 um mehr als 3.000 Richter und Justizbeamte verstärkt werden. Angaben nach Herbert Rittmann, Deutsche Geldgeschichte seit 1914. München 1986, S. 111 und S. 114.
[6] S. hierzu Teil 2 der Reihe zur Aufwertung. – „Wie aus 35.180.469.443 Mark zunächst 0,035 Rentenmark, schließlich 2,40 Goldmark wurden und doch alles verloren war“.
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