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AutorenbildUwe Bronnert

Aufwertung, Teil 2: Umstellung eines Sparbuchs

Aktualisiert: 4. Jan.

Wie aus 35.180.469.443 Mark zunächst 0,035 Rentenmark und schließlich 2,40 Goldmark wurden und am Ende doch alles verloren war!

Auf dem Sparbuch der Städtischen Sparkasse zu Neustadt, Herzogtum Coburg, mit der Nr. 4990 hatte Kurt B. auch während der Hyperinflation Einzahlungen vorgenommen, sodass im Buch am 19. November 1923 ein Guthaben von 35.180.469.443 Mark eingetragen war.

Dies waren am 20. November 1923 in der neuen Währung gerade einmal 3,5 Rentenpfennig, denn eine Billion (1.000.000.000.000) Mark entsprach nun einer Rentenmark.


Inflationsgeschädigte Sparer konnten jedoch auf Entschädigung hoffen. Die Reichsregierung hatte mit der „Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924“ (RGBl. I 1924, S. 74) generell auch die Aufwertungsansprüche von Sparguthaben anerkannt. Am 10. November 1924 meldete der Sparer sein Sparkassenguthaben fristgerecht innerhalb der Ausschlussfrist zur Aufwertung an.[1] Zu diesem Zeitpunkt war über die Höhe der Entschädigung noch nichts beschlossen. Zunächst mussten die entsprechenden Reichsgesetze[2] vom Reichstag verabschiedet werden, nach denen das aufgewertete Vermögen der Sparkassen ermittelt werden musste. Erst danach konnte ein Treuhänder unter Aufsicht der obersten Landesbehörde die Teilungsmasse ermitteln und den Teilungsplan aufstellen. Im Anhang des sog. Aufwertungsgesetzes findet sich eine Umrechnungstabelle,[3] in der der Goldwert der Papiermark an einzelnen Kalendertagen festgelegt wurde. Bei jedem Einzahlungstag musste nun der Goldwert ermittelt werden.


Abb. 1: Umrechnungstabelle nach Maßgabe des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925.

Quelle: Hamburger Anzeiger, Beilage zu Nr. 167 vom 21. Juni 1925.


Unterstellen wir einmal, dass am 7. Juni 1922 auf das Sparkonto 1.200 Mark eingezahlt wurden, 75.000 Mark am 2. Februar 1923 sowie schließlich 26 Millionen Mark am 22. August 1923. Lt. Umrechnungstabelle waren 100 Papiermark am 7. Juni 1922 genau 1,52 Goldmark, 10.000 Papiermark am 2. Februar 1923 entsprachen 1,35 Goldmark und 10 Millionen Papiermark waren 8,51 Goldmark am 22. August 1923. Somit betrug der Goldmarkwert des Sparguthabens (12 x 1,52) + (7,5 x 1,35) + 2,6 x 8,51) = 50,49 Goldmark.


Das Aufwertungsgesetz sah bei Sparkassenguthaben mindestens eine Erstattung von 12,5 % ihres Goldmarkwertes vor. In unserem Beispiel wären das 6,31 Reichsmark gewesen.


Im Gegensatz zu Preußen, sah z. B. Sachsen keinen einheitlichen Aufwertungssatz für alle Sparkassen vor. Vergleicht man die Angaben in Sparbüchern aus den verschiedenen Teilen Deutschlands, so ergeben sich bei den Aufwertungssätzen erhebliche Unterschiede.

Bei der Stadtsparkasse Schwarzenberg betrug er z. B. 25,7 %. Natürlich war die Umstellung der Papiermark-Konten auf Reichsmark eine Herkules-Aufgabe, die bei manchen Sparkassen mehrere Jahre erforderte.


Abb. 2: Sparbuch nebst Statut der städt. Sparkasse zu Neustadt Herzogtum Coburg, Umschlag.


Abb. 3: Sparbuch der städt. Sparkasse zu Neustadt Herzogtum Coburg, Seite 4.


Abb. 4: Sparbuch der städt. Sparkasse zu Neustadt Herzogtum Coburg, Seite 5.


Zurück zum Sparbuch von Herrn Karl B. Bereits am 27. Februar 1926 wurde sein Sparguthaben mit 2,40 Goldmark berechnet. Da 12,5 % hiervon unter 8 Goldmark lagen und gerade einmal 30 Reichspfennig ausmachten, entfiel eine Aufwertung und das Sparguthaben wurde wertlos.


Anzumerken ist noch, dass Guthaben auf Girokonten nicht aufgewertet wurden.


Uwe Bronnert


Anmerkungen [1] Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der „Dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924“ (RGBl. 1924 I S. 74) mussten Sparkassenguthaben bis zum 31. Dezember 1924 angemeldet werden. Die Frist wurde durch „Gesetz über die Verlängerung der Fristen der Dritten Steuernotverordnung vom 27. März 1925“ (RGBl. 1925 I S. 29) bis zum 30. Juni 1925 verlängert. [2] „Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen vom 16. Juli 1925 (Aufwertungsgesetz)“ (RGBl. I 1925, S. 117) und „Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925“ (RGBl. 1925 I S. 137) [3] Ebenda.

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