Mitte der 1920er Jahre erschienen in Deutschland unzählige Pamphlete, in denen die Aufwertung der Vorkriegsbanknoten gefordert wurde. Untermauert wurde dies juristisch mit dem Hinweis auf § 4 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177). Danach war die Reichsbank verpflichtet, „ihre Noten sofort auf Präsentation zum vollen Nennwerthe einzulösen.“ § 2 des Gesetzes, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten vom 4. August 1914 (RGBl. S. 347), befreite die Reichsbank von ihrer bisherigen Goldeinlösungspflicht. Bereits am Nachmittag des 31. Juli, unmittelbar nach Erklärung des Zustands der drohenden Kriegsgefahr, hatte die Reichsbank die Einlösung ihrer Banknoten gegen Gold eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt dachte wohl niemand daran, dass diese Regelung einmal endgültig sein würde, denn § 4 bestimmte, dass sie „zu gegebener Zeit vom Bundesrat wieder aufgehoben“ werden sollte.
Abb. 1: Kampfschrift „Die Aufwertung des Vorkriegsgeldes, der Hypotheken, Sparguthaben, Versicherungen usw.“, zusammengestellt von Fred Schendel, Liegnitz o. J. (um 1925)
Die Besitzer von Vorkriegsnoten fühlten sich in ihrem Recht betrogen und forderten genau dies:
„Die durch Kriegsnotwehr gebotene Einschränkung des Rechtes ist nach Beendigung des Krieges zur Rechtsverletzung durch die Regierung, die das Gesetz vom 4. August 1914 nicht wieder aufhob, geworden. Nach Beendigung des Krieges hätte die an sich schon so bedenkliche ‚Not kennt kein Gebot‘-Politik unbedingt aufgegeben werden müssen. Ihre Beibehaltung bedeutet Gewissenlosigkeit und Rechtsverletzung, deren Duldung nur durch die Verwirrung der Geister, Zerstörung des normalen Rechtsgefühls durch sozialistisch-kommunistisches Denken möglich war.“
Hatte die Reichsregierung nach dem sensationellen Reichsgerichtsurteil mit der „Dritten Steuernotverordnung“ vom 14. Februar 1924 (RGBl. I 1924, S. 74) nicht den grundsätzlichen Aufwertungsanspruch anerkannt, allerding dabei die Reichskassenscheine und Darlehnskassenscheine ausdrücklich ausgenommen? Und die Vorkriegsnoten der Reichsbank waren sowohl hier wie auch 1925 in den Aufwertungsgesetzen ganz „vergessen“ worden.
Abb. 2: Reichsbank, 21. April 1910, 1000 Mark
Dies nahm Oberlandesgerichtsrat Fr. Saar zum Anlass, seine Sichtweise der Angelegenheit darzulegen:
„‚Alte, rot gestempelte Hunderter und Tausender bewerte ich beim Einkauf von Herren- und Damenwäsche …. Arno Alsdorf, Textilwaren Breslau 16.‘ Ähnliche Anzeigen finden sich noch genug in größeren Zeitungen. Nun frage ich: Wie soll einer, dem die tieferen finanzpolitischen Zusammenhänge nicht fremd sind, glauben, daß ein Geschäftsmann für einen alten Hunderter oder Tausender auch nur einen Goldpfennig gibt, wenn er nicht wenigstens ‚51 Prozent Garantie‘ dafür zu haben hofft, zum allermindestens 2 Goldpfennige bei dem Geschäft herausschlagen zu können? Das will einem nicht in den Kopf, daß ein solcher Geschäftsmann sein Geld an Nichts hängt. Mehr als Nichts sind doch die alten Banknoten nicht, wenn die Kundgebung der Reichsbank restlos zutreffen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Ihre Behauptung, die Reichsbank sei durch Gesetz vom 4. August 1914 der Verpflichtung zur Einlösung ihrer Noten enthoben, ist in diesem Umfang falsch und geeignet, irre zu führen. Das Gesetz sagt ausdrücklich ‚bis auf weiteres‘ enthoben. Das ist ein Unterschied. Man denke nur daran, daß die alten Banknoten echte Goldobligationen sind. Wenn also jemals die Einlösungspflicht der Reichsbank durch Gesetz wiederhergestellt würde, so käme dieser Charakter praktisch zur Wirksamkeit. Die Sache ist nicht ganz geheuer. Es wird schon was dahinterstecken. Es gibt nämlich Kreise, die das Gras wachsen hören, das heißt stets früher Bestimmtes wissen, als gewöhnliche Sterbliche, teils weil sie an der Quelle (Börse) sitzen, teils weil sie selbst es sind, auf deren mächtigen Einfluß hin die ‚Bestimmungen‘ gemacht werden. Derartigen Kundgebungen der Reichsbankaktiengesellschaft sollte deshalb, wie die Dinge mal in der Welt liegen, mit dem größten Mißtrauen begegnet werden. Jedenfalls wird das Publikum gut daran tun, wenn es seine alten Banknoten festhält und nicht hergibt. Angenommen es gelänge aus dem Publikum die alten Banknoten zum größten Teile herauszusaugen und den Besitz mehr zu konzentrieren, besonders im Ausland ist dann die Möglichkeit ganz ausgeschlossen, daß unter dem Druck des Auslandes die alten Banknoten als Goldobligationen eines Tages präsentiert und das ‚Bis auf weiteres‘ aufgehoben wird? In Betracht kommt besonders der Fall, daß die Reichsbank einmal liquidieren sollte und die Noteninhaber als Gläubiger zu befriedigen wären. Bekämen dann die Inhaber alter Banknoten den Vorzug? Die mannigfachen Zeitungsanzeigen der eingangs erwähnten Art lassen solch eine Möglichkeit ahnen. Also Vorsicht ist gegenüber der Kundgebung, daß die Gerüchte über eine Höherbewertung jeder Grundlage entbehren, gewiß geboten. Man vergesse dabei auch nicht die ‚Gold für Eisen‘-Politik der Reichsbank, deren Volksschädlichkeit heute kaum mehr angezweifelt werden kann.“
So wie der Oberlandesgerichtsrat dachten viele Bürger.
Schon während der Inflationszeit führte die Verbitterung der Geschädigten zur Gründung zahlreicher Vereinigungen, die auch nach Verabschiedung der Aufwertungsgesetze weiterhin höhere Aufwertungen der Hypotheken, Anleihen und Sparbüchern forderten. Die Vorkriegsbanknoten der Reichsbank standen bei der „Deutschen Reichsbankgläubiger-Verband“ im Mittelpunkt. Sie verlangte die Einlösung der Banknoten in Gold. 1925 vom Kaufmann Fred Schendel in Liegnitz gegründet, hatte der Verein schon bald zahlreiche Ortsvereine im Reich. Gegen einen einmaligen Beitrag von vier Reichsmark konnte man hier Mitglied werden. Um den Besitz von Vorkriegsbanknoten bei einer späteren Aufwertung nachweisen zu können, sollte man ein entsprechendes Formular des Vereins ausfüllen und von zwei Zeugen unterschreiben lassen.
Abb. 3: Deutscher Reichsbankgläubiger-Verband, Aufnahme
Abb. 4: Deutscher Reichsbankgläubiger-Verband, Bescheinigung über Vorkriegsnoten-Besitz
Als Bindeglied zwischen den Mitgliedern fungierten häufig Zeitungen.
Abb. 5: Die Umwertung, Wochenzeitschrift für Besitzer des Vorkriegsgeldes, Nr. 11, 1925 Quelle: <https://banknotesworld.com/attachment.php?attachmentid=104680> (25.04.2023)
Da weder die Reichsregierung noch die Reichsbank Anstalten machte, die Aufwertungsgesetze nachzubessern, reichte am 27. April 1926 der Reichstagsabgeordnete Georg Wilhelm Best [* 8. Oktober 1855 in Darmstadt; † 29. November 1946 in Hirschhorn am Neckar] namens des Sparerbundes einen Antrag auf ein Volksbegehren ein, der einen Gesetzesentwurf zur Abänderung der Aufwertungsgesetze vom 16. Juni 1925 zum Inhalt hatte. Diesem Beispiel folgte am 28. Februar 1927 die Reichsarbeitsgemeinschaft der Aufwertungsgeschädigten- und Mieter-Organisationen mit einem weiteren Antrag auf ein Volksbegehren. Die Weimarer Reichsverfassung sah erstmals in der deutschen Geschichte eine direkte Einflussnahme der Bürger auf die Gesetzgebung vor. Artikel 73 legte fest, dass ein Volksentscheid herbeizuführen war, wenn in einem Volksbegehren ein Zehntel der stimmberechtigten Bürger nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs dafür votierten. Der Gesetzentwurf war nach Artikel 75 angenommen, wenn beim anschließenden Volksentscheid mehr als der Hälfte Stimmen dafür votierten. Hatte der Gesetzentwurf verfassungsändernden Charakter, musste nach Artikel 76 die Zustimmung von 50 Prozent aller Stimmberechtigten abgegeben werden.
Abb. 6: Flugblatt des Verbandes der Interessenten zur Erlangung der Aufwertung e. V., (1926)
Da die Reichsregierung eine Entschuldung als unbedingt notwendig für den Wirtschaftsaufschwung, die Währungsstabilität und die Erfüllung der Reparationszahlungen ansah, wollte sie das Begehren um jeden Preis verhindern, zumal man damit rechnete, dass die Befürworter des Volksbegehrens die vier Millionen Unterschriften beibringen würden. Fieberhaft suchte man bei einer Kabinettsitzung nach Lösungen. Finanzminister Reinhold schlug vor, die Abwesenheit des Reichstags dazu zu nutzen, das Volksbegehren aufgrund des Artikels 48 (Notverordnung) der Reichsverfassung vom Reichspräsidenten Ebert untersagen zu lassen, während Justizminister Wilhelm Marx den Artikel 73 Abs. 4 bemühen wollte. Wirtschaftsminister Julius Curtius gab zu bedenken, dass der Absatzes 4 in die Verfassung aufgenommen worden sei, um zu verhindern, dass das Volk über Zuwendungen in die eigene Tasche durch Volksbegehren und Volksentscheid entscheiden könne. Diese Regelung stehe den Reglungen des Haushaltplans, den Abgabegesetzen und Besoldungsordnungen gleich und hier könne nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen. Reichskanzler Hans Luther vertrat die Auffassung, dass mit Art. 73 Abs. 4 der Reichsverfassung das Volksbegehren verhindert werden könnte, da es Auswirkungen auf den Haushalt habe. Da die übrigen Kabinettsmitglieder dem nicht folgten, schlug er folgendes Vorgehen vor: „Wenn sich ergeben sollte, dass Art. 48 nicht angewendet werden könne, dann sollte geprüft werden,
ob ein verfassungsänderndes Gesetz dahin möglich sei, daß die Anträge nicht zugelassen werden dürften;
[…] ob der Art. 73 der Reichsverfassung dadurch authentisch interpretiert werden könne …
Sollte ein derartiger Antrag (1 und 2) keine Mehrheit im Reichstag finden, dann sollte sich die Reichsregierung weigern, den Termin für das Volksbegehren anzusetzen und zurücktreten.
In jedem Fall sollten die Parteien sofort bei ihrem morgigen Zusammentreten wegen der Fürstenabfindung über die Absichten der Reichsregierung unterrichtet werden, weder das Volksbegehren noch Kompromißanträge hinsichtlich Ablösung der Aufwertungsgesetze zuzulassen.“
Die Durchführung des Volksbegehrens wurde vom Reichsinnenminister am 18. August 1926 unter Hinweis auf die Haushaltsrelevanz zurückgewiesen. Auch das Reichsbank-Direktorium sprach sich entschieden gegen eine Änderung der Aufwertungsgesetze aus und gab zu bedenken:
„Nach den schon bei der Vorbereitung der Aufwertungsgesetzgebung im Frühjahr und Sommer des Jahres 1925 gemachten Erfahrungen muß unbedingt damit gerechnet werden, daß schon die bloße Erörterung einer Änderung der Aufwertungsgesetze und einer Erhöhung der Aufwertungsquoten jetzt ungleich schärfere Erschütterungen des gesamten deutschen Wirtschaftsleben hervorrufen würde als im verflossenen Jahr. Die sich damals über lange Monate hinziehende Unsicherheit hat die Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit Deutschlands außerordentlich geschädigt, indem sie insbesondere zu einer weitgehenden Zurückhaltung ausländischer Kreditgeber führte.“
Das Reichsbank-Direktorium brachte noch einen anderen Aspekt ein: Im Entwurf des neuen Gesetzes über die Umwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen seien auch Bestimmungen über die Aufwertung von Reichsbanknoten enthalten, die eine Änderung des § 3 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 notwendig machen würden. Eine Änderung würde aber I a der Anlage I zum Londoner Schlussprotokoll (Abkommen zwischen der deutschen Regierung und der Reparationskommission (RGBl. 1924 II, S. 295) betreffen. Das Deutsche Reich habe sich darin verpflichtet, „alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Plan der Sachverständigen in Wirksamkeit zu setzen und sein dauerndes Funktionieren zu sichern.“ Insbesondere Gesetze betreffend die Reichsbank, die Reichsbahn und die Industrieobligationen seinen vom Abkommen betroffen. Das Reichsbank-Direktorium war daher der Meinung, dass dem deutschen Gesetzgeber – auch in der Form des Volksentscheides – eine einseitige Änderung des Bankgesetzes ohne vorherige Zustimmung der Reparationskommission und der Vertragsmächte des Londoner Abkommens nicht gestattet sei. Im Brief an den Reichswirtschaftsminister verwies man ferner daraufhin, dass die Einzelbestimmungen des Gesetzesentwurfes nicht eindeutig seien. So würden Rechtsfolgen davon abhängig gemacht, wann die Reichsbank gewisse Banknoten ausgegeben habe. Einmal wird im Entwurf von Ausgaben vor dem 1. Januar 1917 und an anderer Stelle von Ausgaben vor dem 5. August 1914 gesprochen. Auch sei unklar, was der Verfasser unter Ausgabe versteht.
„Nach dem Sprachgebrauche und der Rechtsauffassung der sogenannten Reichsbankgläubigerverbände … muß man annehmen, daß unter dem Datum der Ausgabe das auf der Note gedruckte Datum verstanden werden soll, nicht etwa der urkundlich nirgends festgelegte Zeitpunkt, an dem die Reichsbank das einzelne Exemplar der Note zum ersten Male oder vielleicht auch zum letzten Male zum Zwecke der Zahlungsleistung in den Verkehr gebracht hat. Je nachdem, welchen Standpunkt man einnimmt würden natürlich die Auswirkungen des Entwurfes total verschieden sein.“
Reichsbankpräsident Hjalmar Schacht hatte am 26. März 1926 in der Generalversammlung der Reichsbank ausgeführt, dass allein an braunen Tausendern mit dem Datum vom 24. April 1910 nominell etwa 128 Mrd. Mark nicht wieder zur Reichsbank zurückgelangt seien. Nach Absatz 5 des Entwurfes sollte die Reichsbank verpflichtet werden, diese Noten mit 50 % ihres Nennwertes einzulösen. Die Reichsbank hätte also allein für diese Tausender 64 Mrd. Reichsmark zu zahlen, was natürlich den sofortigen Zusammenbruch der neuen Währung bedeuten würde. Schützenhilfe bekam die Reichsbank vom Reichsgericht. Am 20. Mai 1926 wies das Gericht in einem Revisionsverfahren die Klage zurück, nach der die Reichsbank ihre alten Tausendmark-Scheine in Goldwert einzulösen habe. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die frühere Goldeinlösungspflicht nur für das Geldzeichen angeordnet gewesen und später beseitigt worden sei. „Sie lasse sich nicht auf die bürgerlich-rechtliche Schuldverschreibung, die man in der Banknote […] finden wolle, ausdehnen; das Zahlungsversprechen sei vielmehr ein solches gewöhnlicher Art ohne Goldklausel.“ Damit war seitens der Reichsbank das Kapitel Banknotenaufwertung abgeschlossen. Nicht so für die „Reichsbankgläubiger“, die nun einen „Angriff auf den Reichstag“ starteten. 1926 entstand aus dem 1924 zusammengeschlossenen „Sparerbund“ die „Reichspartei für Volksrecht und Aufwertung“. Das Partei-Programm forderte „Sühne des Unrechts der Inflationspolitik“. Bei der Reichstagswahl vom Mai 1928 gaben immerhin 482.597 Wähler der Partei ihre Stimme. Mit 1,6 % entsandte sie sogar zwei Abgeordnete in den Reichstag. Einer von ihnen war Georg Wilhelm Best. Scharlatane und skrupellose Kriminelle versuchten auch weiterhin, aus der Unwissenheit und Gutgläubigkeit anderer Profit zu schlagen. Noch im Mai 1928 warnte die Siegener Zeitung ihre Leser mit folgender Meldung:
„Seit einiger Zeit werden laut Blättermeldungen an Inhaber von Vorkriegsgeld gedruckte Prospekte und Fragebogen gesandt folgenden Inhalts: ‚100 Mark Vorkriegsgeld werden eingetauscht auf 100 Reichsmark, oder Sie können für Vorkriegsgeld Waren kaufen, die Geschäfte werden Ihnen von der Interessengemeinschaft der Besitzer von Vorkriegsgeld, Berlin W. 30, Hohenstauferstraße 23, Vorsitzender Fred Schendel, benannt. Senden Sie 5,70 Mark und einen alten 1000-Markschein ein, wir werden Ihnen dann ein Mitgliedsbuch nebst Abschnitten zum Einkauf für 1000 Mark einsenden.‘ Die Inhaber von Vorkriegsgeld tun gut und handeln im eigensten Interesse, die Prospekte nebst Fragebogen dem Papierkorb anzuvertrauen.“
Erst am 20. Juni 1929 wies das Reichsgericht Forderungen von Besitzern von Vorkriegsnoten endgültig ab. Die Noten des Kaiserreiches, die erst seit dem 6. Juli 1925 gesetzlich ungültig wurden, waren wegen der Inflation jedoch praktisch schon vorher wertlos: die 100-Mark-Banknote seit Juni 1923 und der Tausender seit August 1923. Die geschilderten Ereignisse dürften dazu geführt haben, dass der Tausender vom 21. April 1910 mit rotem Siegel heute zu den am häufigsten vorkommenden deutschen Banknoten zählt.
Mit den Währungsgesetzen vom 30. August 1924 wurde die Reichsmark – eine Golddevisenwährung, deren Goldeinlösungspflicht suspendiert blieb – als neue Währung des Reichs eingeführt. Da die Goldparität der Reichsmark die gleiche wie die der Mark vor dem Krieg blieb, bestimmte § 4 Münzgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 254), dass die Goldmünzen aus der Zeit des Kaiserreichs zu 10 und 20 Mark weiterhin im Umlauf blieben. Im Zahlungsverkehr hatten sie keine Bedeutung, da keine neuen Goldmünzen geprägt wurden. Bereits vorher waren durch Verordnung über die Gleichstellung der Reichskupfermünzen mit den Rentenpfennigen und die Abänderung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. November 1923, vom 11. Februar 1924 (RGBl. I S. 60) die alten Kupfermünzen zu einem und zwei Pfennig den neuen Rentenpfennigmünzen gleichgestellt worden. Die Bevölkerung sprach spöttisch von der „Bettleraufwertung“.
Uwe Bronnert
コメント