Die Banknote zu 100 Deutsche Mark der Erstausgabe 1948 der Bank deutscher Länder (Grabowski WBZ-8) war ab 20. Juni 1948 gesetzliches Zahlungsmittel, kam aber erst ab August 1948 in den Umlauf. Der von der American Banknote Company im Stahlstich in tiefroter Farbe gedruckte Schein zeigt auf der Vorderseite eine die Wissenschaften darstellende Allegorie, auf der Rückseite die Wertangabe. Die auffällige Farbgebung brachte dem Schein schnell den Spitznamen „Roter Hunderter“ ein. Einen Ausgabeort oder die ausgebende Bank nennt der Schein nicht. Seine Ausstattung mit Merkmalen zum Fälschungs-schutz ist begrenzt – neben dem sauber ausgeführten Stahlstich-Tiefdruck sind es vor allem in das Papier eingestreute Farbplättchen, die eine Nachahmung erschweren sollten.
Ein Wasserzeichen, eine Blindprägung oder einen Sicherheitsfaden haben die Scheine nicht. Der Schein wurde bereits zu Umlaufzeiten gefälscht und auch deswegen bereits ab Herbst 1951 von der Bank deutscher Länder aus dem Umlauf zurückgezogen, auch wenn er noch bis zum 15. Juni 1956 gesetzliches Zahlungsmittel blieb.
Eine zeitgenössische Fälschung der Banknote ist nachfolgend abgebildet, dazu im Vergleich ein Original mit Umlaufspuren. Diese Scheine wurden vor einigen Jahren durch einen
US-amerikanischen Händler als Fälschungen für 80 – 100 US-Dollars pro Stück angeboten. Sie wurden vermutlich bereits im Herbst 1948 in Frankreich hergestellt und dann nach Deutschland geschmuggelt[1]. Es handelt sich um eine mittelmäßige Eindrucksfälschung,
die zur Täuschung im Zahlungsverkehr führen kann, jedoch nicht um eine sogenannte gefährliche Fälschung, die kaum vom Original zu unterscheiden ist.




Bei genauer Betrachtung der Fälschung fallen sofort diverse Unterschiede zum Original auf:
Der Druck ist nicht im Stahlstich, sondern im Flachdruck ausgeführt. Dadurch ist der Druck auf dem Papier nicht fühl- bzw. ertastbarbar. Das merkt (und fühlt) man insbesondere im Faltenwurf des Gewandes der Allegorie.
Die Type der Kennnummer (die bekannten Fälschungen tragen immer Nummern mit L … A)[2] ist unregelmäßig, unsauber und weicht vom Original ab, gut erkennbar z. B. an der Ziffer "3".
Die Druckausführung ist unsauber, insbesondere in der Abbildung und auf der Rückseite, es gibt zudem leichte Veränderungen in der Abbildung der Allegorie.
Das Papier ist nicht wie das Original griffig und fest, sondern weich. Zudem fehlen im Papier die Farbplättchen.
Das Format weicht geringfügig vom Original ab (154 x 66 mm im Vergleich zu 156 x 67 mm beim Original).
Insgesamt eine Fälschung, die jedenfalls im Vergleich mit dem Originalschein und für spezialisierte Sammler leicht als solche erkennbar ist, wenn … ja wenn nicht auf der Münzenmesse in Basel am 23. Februar 2025 durch einen Händler ein solcher Schein als Original angeboten worden wäre.
Es hat den Autor einige Zeit gekostet, den Händler davon zu überzeugen, dass der von ihm als vermeintliches Schnäppchen angebotene Schein eine zeitgenössische Fälschung ist, und im Verkauf als solche gekennzeichnet werden muss. Und dass natürlich der Preis für eine Fälschung ein anderer ist als für ein Original. Ob der Händler es am Schluss geglaubt, den Schein entsprechend gekennzeichnet, und neu bepreist hat?
Auch zeitgenössische Fälschungen können eine interessante Ergänzung einer Sammlung sein oder sogar ein eigenes Sammelgebiet darstellen. Neuzeitliche Fälschungen, Kopien oder sogenannte „Replikas“ sind wertlos. Wichtig ist aber, dass auch zeitgenössische Fälschungen bei Verkauf oder Tausch klar als solche benannt und gekennzeichnet werden. Zwar ist der Verkauf von gefälschten Geldscheinen, die kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr sind, grundsätzlich keine Straftat nach § 146 Absatz 1 Nr. 2 des deutschen Strafgesetzbuches (solche Fälschungen sind kein „falsches Geld“ im Sinne des Gesetzes). Allerdings ist das für auf Deutsche Mark lautende Banknoten und Münzen, die bei der Bundesbank noch umtauschbar sind (und dazu gehört auch der „Rote Hunderter“), nicht abschließend rechtlich geklärt, weil es keine Gerichtsurteile dazu gibt[3]. Wer zudem Kenntnis davon hat oder es jedenfalls für möglich hält, dass ein von ihm als Original angebotener Sammlerschein tatsächlich eine Fälschung ist, begeht, wenn er das Stück als Original zum Verkauf anbietet und nicht als Fälschung kennzeichnet, strafrechtlich einen Betrug, wenn der Kauf zustande kommt, sonst einen Betrugsversuch nach § 263 des Strafgesetzbuches. Beides ist strafbar. Für die Schweiz ergibt sich das aus Art. 146 des Schweizer Strafgesetzbuches.
Daher einmal mehr: Augen auf und kritisch prüfen, wenn einem ein seltener Schein zu einem vermeintlich günstigen Preis angeboten wird.
Dr. Sven Gerhard
Anmerkungen
[1] Für mehr Details zu diesen Fälschungen siehe den Beitrag von Karlheinz Walz, Fälscher & Falschgeld: Die Papiergeldfälschung, Teil 1, hier im Blog: https://www.geldscheine-online.com/post/f%C3%A4lscher-falschgeld-die-papiergeldf%C3%A4lschung-teil-1, sowie Schöne, Die D-Mark-Banknoten der Währungsreform in Westdeutschland und Westberlin 1948, 2. Auflage Pirna 2020, S. 115 f.
[2] S. auch die Abbildung in der Moneypdia - https://www.moneypedia.de/index.php/Datei:Westzone_100_vs.jpg
[3] Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1959 aus dem Umlauf genommene englische Goldsovereigns als Geld im Sinne des §146 StGB angesehen, weil sie noch umtauschbar waren. Ob das heute noch gilt, und auf umtauschbare DM-Banknoten übertragbar ist, ist nicht abschließend geklärt. Es gibt unterschiedliche juristische Ansichten dazu.
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