Wer sich mit Fälschungen von Papiergeld beschäftigt, wird früher oder später auch auf die sog. "Systemnoten" stoßen. Hierbei handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um gefälschte Noten, sondern um Verfälschungen. Dabei geht der Fälscher in der Weise vor, dass er aus einer Anzahl von Banknoten derselben Stücklung eine weitere zusätzliche Note herstellt. Aus neun unversehrten 50-Euro-Noten entstehen so z. B. zehn beschädigte 50-Euro-Noten, die er dann als vollwertige Geldzeichen in den Verkehr gibt. Der „Gewinn der Arbeit“ in diesem Fall 50 €.
Die Vorgehensweise hierbei ist sehr einfach. Beispielsweise werden neun Noten jeweils in zwei unterschiedlich große Teile zerschnitten. Die erste Note wird in 1/10 und 9/10 der Note zerlegt, die zweite Note in 2/10 und 8/10 der Note, die dritte Note in 3/10 und 7/10 der Note usw., die neunte Note schließlich in 9/10 und 1/10 der Note. Dann werden die Noten wieder zusammengesetzt. Bei der ersten Note wird der abgeschnittene linke Teil (1/10) durch einen entsprechenden breiten Klebestreifen ersetzt, sodass die normale Notengröße wiederhergestellt wird. Das gleiche erfolgt bei der neu geschaffenen zehnten Note. Hier ist der Klebestreifen auf der rechten Seite. Die zweite Note besteht nun aus 1/10 der ersten Note und 8/10 der zweiten Note, die dritte Note aus 2/10 der zweiten Note und 7/10 der dritten Note usw. Der Fälscher hat also auf diese Weise insgesamt 10 beschädigte Noten hergestellt.
Abb. 1: Aufbau von Systemnoten
Die manipulierten Noten werden dann wieder in den Verkehr gegeben. Natürlich werden sie vorher möglichst geschickt verklebt, sollen sie doch den Eindruck erwecken, als handele es sich um Noten, die im Verkehr ungewollt beschädigt wurden.
Meist überbrückt der Klebestreifen auf Vorder- und Rückseite den fehlenden Notenteil, gilt es doch die richtige Größe der Noten wiederherzustellen. Manchmal machen sich die Fälscher auch nicht die Mühe, das Fehlstück zu kaschieren, sondern klebe die Noten einfach zusammen. Allerdings sind diese Noten dann entsprechen kürzer und fallen leichter auf.
Das geschilderte System ist bei allen Notenarten und -stücklungen anwendbar. Es ist auch mit weniger oder mehr als 9 Noten durchzuführen, wenn man beim Zerlegen nicht mit 10, sondern mit größeren oder kleineren Teilen operiert.
"Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 28.10.27 – I D 528/27 (Abdruck in JW 1928, S. 660 f.) handelt es sich bei dergestalt zusammengekommenen sogenannten Systemnoten um nachgemachte Banknoten, die nach § 152 StGB. einzuziehen sind. Nach der Entscheidung des Reichsgerichtes ist eine Banknote ein einheitliches Ganzes und als von der ausschließlich hierzu berechtigten Notenbank beglaubigter Wertträger und im öffentlichen Verkehr bestimmtes unbeschränktes Zahlungsmittel anzusehen. Zu ihrem Wesen gehört also vor allem Beglaubigung durch die Notenbank und unbehinderte, besonders auch rechtliche Umlauffähigkeit. Die aus Teilen verschiedener Banknoten hergestellte Note stellt kein einheitliches Ganzes und kein von der Notenbank beglaubigtes Zahlungsmittel dar. Sie ist rechtlich als Zahlungsmittel nicht umlauffähig und wird infolgedessen auch bei Auftauchen von der Bank deutscher Länder einbehalten. Es liegt im Ermessen der Bank deutscher Länder, ob den gutgläubigen Empfängern von Systemnoten Ersatz geleistet werden kann, falls ein Teil einer solchen Note größer als die Hälfte einer vollständigen Note ist.“1
Das Gesagte gilt natürlich auch die Noten der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank.
Abb. 2.1: Kein Ersatz für die 10-DM-Banknote, Vorderseite.
Abb. 2.2: Kein Ersatz für die 10-DM-Banknote, Rückseite.
Die Erstattung der abgebildete 10-DM-Note der Deutschen Bundesbank vom 2. Januar 1960 wurde verweigert, weil sie aus zwei verschiedenen Noten zusammengesetzt war: links BRD-7c und rechts BRD-7b.
Uwe Bronnert
Anmerkungen:
1 Dr. Lange, Die Behandlung des Falschgeldes bei der Bank deutscher Länder, in: Bekämpfung des Falsgeldunwesens, Bericht über den Ersten Lehrgang für Falschgeldsachbearbeiter im Bundeskriminalamt Wiesbaden vom 29. März bis 3. April 1954, hrsg. v. Bundeskriminalamt Wiesbaden 1954, S. 81 f.
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