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Das "Reinhardt-Programm" – Bedarfsdeckungs- und Zinsvergütungsscheine

Autorenbild: Uwe BronnertUwe Bronnert

Finanzierungsinstrumente der Arbeitsbeschaffung und Familienpolitik

Im April 1933 musste Finanzminister Schwerin von Krosigk aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse seinen jüdischen Staatssekretär Arthur Zarden entlassen. An dessen Stelle trat Fritz Reinhardt (* 3. April 1895 in Ilmenau/Thüringen; † 17. Juni 1969 in Regensburg), der Steuerfachmann der NSDAP.


Abb. 1:  Fritz Reinhardt, hier in der Uniform eines SA-Obergruppenführers ca. 1938. C. Wolf, Berlin - Eigenes Werk E. Kienast (Hg.): Der Großdeutsche Reichstag 1938, IV. Wahlperiode, R. v. Decker´s Verlag, G. Schenck, Berlin 1938. CC BY-SA 4.0
Abb. 1:  Fritz Reinhardt, hier in der Uniform eines SA-Obergruppenführers ca. 1938. C. Wolf, Berlin - Eigenes Werk E. Kienast (Hg.): Der Großdeutsche Reichstag 1938, IV. Wahlperiode, R. v. Decker´s Verlag, G. Schenck, Berlin 1938. CC BY-SA 4.0

Das nach ihm benannte „Reinhardt-Programm“ war das erste nationalsozialistische Arbeitsbeschaffungsprogramm. Wie beim Programm der Regierung von Papen und Schleicher zuvor, sollten die Initiativen der Unternehmen unterstützt werden.

Das „Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit“ vom 1. Juni 1933 (RGBl. I 1933, S. 323 ff) förderte bestimmte Arbeiten im nationalen Interesse (z. B. Instandsetzung von Verwaltungs- und Wohngebäuden, Flussregulierungen, Tiefbauarbeiten und mehr). Die Mittel hierfür sollten durch Arbeitsschatzanweisungen in Höhe von einer Milliarde Reichsmark von 1934 bis 1938 aufgebracht werden. Die Finanzierung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sahen drei Formen vor: Zuschüsse, Darlehen und Steuerbegünstigungen.




Die „Verordnung zur Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit (AB-DVO)“ vom 28. Juni 1933 (RGBl. I 1933, S. 425 ff) kannte zwei Arten der Arbeitslosenhilfe bzw. der Unterstützung Hilfsbedürftiger durch nicht übertragbare Bedarfsdeckungsscheine. Die zu Arbeitseinsätzen herangezogenen Arbeitslosen erhielten für vier volle Arbeitswochen einen Reichszuschuss von 25 Reichsmark in Form eines Bedarfsdeckungsscheins vom Typ A. Bedarfsdeckungsscheine Typ B, die ebenfalls über 25 Reichsmark lauteten, wurden direkt vom Finanzamt an die Bezirksfürsorgeverbände abgegeben, die die Scheine nach Feststellung des Bedarfs im Einzelfall an Hilfsbedürftige gaben.


Abb. 2: Bedarfsdeckungsschein A, Muster A: RGBl. I 1933, S. 429.
Abb. 2: Bedarfsdeckungsschein A, Muster A: RGBl. I 1933, S. 429.
Abb. 3: Bedarfsdeckungsschein A, Stammabschnitt.
Abb. 3: Bedarfsdeckungsschein A, Stammabschnitt.
Abb. 4: Bedarfsdeckungsschein B, Muster B: RGBl. I 1933, S. 430.
Abb. 4: Bedarfsdeckungsschein B, Muster B: RGBl. I 1933, S. 430.

Abb. 5: Bedarfsdeckungsschein B, Stammabschnitt.
Abb. 5: Bedarfsdeckungsschein B, Stammabschnitt.

Die Bedarfsdeckungsscheine bestehen aus zwei Teilen: dem Stammabschnitt sowie einen anhängenden Bogen mit 25 Wertmarken zu je einer Reichsmark. Gesamtgröße: 168 x 230 mm. Gedruckt wurden sie von der Reichsdruckerei auf Papier mit Wasserzeichen „Quadrate mit Kreis“.[1] Sie datieren vom 28. Juni 1933 und sind auf den Namen des Arbeitslosen bzw. Bezirksfürsorgeverbandes ausgestellt. Während Scheine des Typs A einen Trockenstempel mit dem Reichsadler und der Umschrift „Reichsfinanzministerium aufweisen, ist dieser Stempel bei Scheinen vom Typ B gedruckt. Mit diesen nicht übertragbar Urkunden konnten die Empfänger in speziell dafür zugelassene Verkaufsstellen Kleidung, Wäsche und Haushaltsgeräte erwerben.

Abb. 6: Wertmarke des Bedarfsdeckungsscheins zu 1 RM.
Abb. 6: Wertmarke des Bedarfsdeckungsscheins zu 1 RM.


Die Verkaufsstelle trennte vom anhängenden Bogen die benötigten Wertmarken ab. Den Stamm mit den nicht benötigten Marken erhielt der Käufer zurück. Für die spätere Abrechnung mit dem Finanzamt wurden die abgetrennten Marken vom Verkäufer auf ein besonderes Formular geklebt.










Abb. 7.1: Sammelkarte für Abschnitte von Bedarfsdeckungsscheine, Muster C: RGBl. I 1933, S. 431.
Abb. 7.1: Sammelkarte für Abschnitte von Bedarfsdeckungsscheine, Muster C: RGBl. I 1933, S. 431.

Abb. 7.2: Sammelkarte für Abschnitte von Bedarfsdeckungsscheine, Muster C: RGBl. I 1933, S. 432.
Abb. 7.2: Sammelkarte für Abschnitte von Bedarfsdeckungsscheine, Muster C: RGBl. I 1933, S. 432.

Hinter Abschnitt III mit der Überschrift „Freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit“ verbirgt sich ein Mittel, mit dem die nationalsozialistische Regierung Einnahmen generieren wollte. Die Spende konnte geleistet werden:

  1. durch Zahlung an ein Finanzamt, Hauptzollamt oder Zollamt,

  2. durch Abtretung von Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs, der Deutschen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zugunsten des Arbeitsschatzanweisung Tilgungsfonds, sowie

  3. durch Abtretung von Forderungen, die in das Schuldbuch des Deutschen Reichs, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes eingetragen waren.

Über jede freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit erhielt der Spender einen Spendenschein (Empfangsbescheinigung). Die Spende minderte das Einkommen im Jahr der Leistung und damit die Steuerschuld. Hatte der Steuerpflichtige vor dem 1. Juni 1933 die Steuer verkürzt, so bewirkte die Spende Straffreiheit, wenn damit mindestens die Hälfte der hinterzogenen Steuer abgelöst wurde und die Zahlung vor dem 31. März 1934 geleistet wurde.[2] Bis zum Auslaufen der Regelung Ende März 1934 betrug das Gesamtaufkommen 149 Millionen Reichsmark.


Abb. 8.1: Freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit, 3. Juli 1933, Spendenschein über 750 RM, Vorderseite.
Abb. 8.1: Freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit, 3. Juli 1933, Spendenschein über 750 RM, Vorderseite.
Abb. 8.2: Freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit, 3. Juli 1933, Spendenschein über 750 RM, Rückseite. Weißes Papier ohne Wasserzeichen. Größe: 210 x 185 mm.
Abb. 8.2: Freiwillige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit, 3. Juli 1933, Spendenschein über 750 RM, Rückseite. Weißes Papier ohne Wasserzeichen. Größe: 210 x 185 mm.

Die unter dem Titel „Förderung der Eheschließungen“ des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit in Abschnitt V genannten Maßnahmen waren die ersten arbeitsmarktpolitischen Schritte des nationalsozialistischen Regimes. Personen, die nach dem 31. Mai 1933 die Ehe miteinander eingingen, konnten vom Deutschen Reich ein Darlehen von bis zu 1.000 RM erhalten. Voraussetzung war, dass die künftige Ehefrau in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1931 und 31. Mai 1933 mindestens sechs Monate lang im Inland in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte, bzw. sich die künftige Ehefrau verpflichtete, eine etwaige Anstellung aufzugeben und eine andere nicht wieder aufzunehmen.


Das Ehestandsdarlehen wurde nur auf Antrag an deutsche Staatsbürger gewährt. Hiervon wurden nach der (Ersten) „Durchführungsverordnung über die Gewährung von Ehestandsdarlehen (ED-DVO)“ vom 20. Juni 1933 (RGBl. I 1933, S. 377 ff) Personen ausgeschlossen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte waren oder an deren politischer Einstellung Zweifel bestanden. Versagt wurde das Darlehen auch, wenn eine Eheschließung aus erbbiologischen Gründen nicht im Interesse der Volksgemeinschaft“ lag[3] oder wenn aufgrund des Vorlebens oder des Leumunds Zweifel daran bestanden, dass das Darlehen zurückgezahlt würde. „Nichtarier“ wurden, ohne dass dies im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurde, durch „Erläuterungen für die Verwaltungspraxis“ vom März 1934 ausgeschlossen.


Der Darlehensantrag war beim Finanzamt des Wohnortes des Ehemanns zu stellen.

Das Darlehen war unverzinslich und in monatlichen Raten mit 1 % zu tilgen.

Die Rückzahlungssumme verringerte sich für jedes lebend geborene Kind um 25 % der ursprünglichen Darlehenssumme. Die Auszahlung des Ehestandsdarlehens erfolgte ebenfalls in Form von Bedarfsdeckungsscheinen, die zur Zahlung von Möbeln und Haushaltsgegenständen genutzt werden konnten.


Die für die Darlehen notwendigen Mittel sollten durch eine Ehestandshilfe aufgebracht werden. Von Juli 1933 bis Ende 1934 wurden hierzu alle ledigen Personen, die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes bezogen, herangezogen und danach in den Tarif der Einkommensteuer integriert.[4] 


Abb. 9: Hinweis der Geschäfte, die die Bedarfsdeckungsscheine akzeptierten.
Abb. 9: Hinweis der Geschäfte, die die Bedarfsdeckungsscheine akzeptierten.

Die einheitlich gestalteten Bedarfsdeckungsscheine zu 10, 20, 50 und 100 Reichsmark sind 148 x 210 mm groß und wurden von der Reichsdruckerei sowohl auf Papier mit den Wasserzeichen „Schuppen“ als auch mit dem Wasserzeichen „Kreuze“ gedruckt.

Auf den Rückseiten wurden Name und Adresse des Darlehensnehmers eingetragen.

Hier bescheinigte der Verkäufer auch die Lieferung der Ware und legte ihn zur Einlösung dem Finanzamt vor. Nach Bezahlung wurde die obere linke Ecke des Bedarfsdeckungsscheins abgeschnitten.


Abb. 10.1:  Ehestandsdarlehen-Bedarfsdeckungsschein, 20. Juni 1933, 10 RM, Vorderseite.
Abb. 10.1:  Ehestandsdarlehen-Bedarfsdeckungsschein, 20. Juni 1933, 10 RM, Vorderseite.

Abb. 10.2:  Ehestandsdarlehen-Bedarfsdeckungsschein, 20. Juni 1933, 10 RM, Rückseite.
Abb. 10.2:  Ehestandsdarlehen-Bedarfsdeckungsschein, 20. Juni 1933, 10 RM, Rückseite.

Abb. 11:  Ehestandsdarlehen-Bedarfsdeckungsschein, 2. Dezember 1933, 20 RM, Vorderseite.
Abb. 11:  Ehestandsdarlehen-Bedarfsdeckungsschein, 2. Dezember 1933, 20 RM, Vorderseite.

Abb. 12:  Ehestandsdarlehen-Bedarfsdeckungsschein, 2. Dezember 1933, 50 RM, Vorderseite.
Abb. 12:  Ehestandsdarlehen-Bedarfsdeckungsschein, 2. Dezember 1933, 50 RM, Vorderseite.

Abb. 13:  Ehestandsdarlehen-Bedarfsdeckungsschein, 20. Juni 1933, 100 RM, Vorderseite.
Abb. 13:  Ehestandsdarlehen-Bedarfsdeckungsschein, 20. Juni 1933, 100 RM, Vorderseite.

Die Ehestandsdarlehen erhöhten zwar die Heiratsziffern, die angestrebte Erhöhung der Geburtenzahl blieb jedoch aus. Auch führte die Freisetzung der bislang von Frauen eingenommenen Arbeitsplätze nicht zu einer entsprechenden Besetzung dieser Stellen durch Männer.


Ergänzt wurde das Gesetz durch die „Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien (KFV)“ vom 15. September 1935 (RGBl. I 1935, S. 1160) und den „Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien (KFB DB)“ vom 26. September 1935 (RGBl. I 1935, S. 1206 ff). Danach erhielten Familien mit vier und mehr Kinder auf Antrag eine einmalige Kinderbeihilfe in Form von Bedarfsdeckungsscheinen. Die Beihilfe war auf einen Höchstbetrag von 100 Reichsmark je Kind und 1000 Reichsmark je Familie beschränkt. Die Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsscheine datieren vom 26. September 1935 und sind mit den Formularen der Ehestandsdarlehen fast identisch. Zur Ausgabe gelangten Scheine zu 10 und 50 Reichsmark mit dem Ausgabedatum 26. September 1935. In der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien“ vom 24. März 1936 (RGBl. I 1936, S. 252) wurde das Wort „einmalig“ gestrichen. Die „Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien (Dritte KFB DB)“ vom 24. März 1936 (RGBl. I 1936, S. 252 ff) gewährte dann ab Juli 1936 eine monatliche Kinderbeihilfe ab dem fünften Kind. Für die ersten vier Kinder unter 16 Jahre wurde keine Kinderbeihilfe bezahlt.


Abb. 14: Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsschein, 26. September 1935, 10 RM, Vorderseite. Quelle: RGBl. I 1935, S. 1213.
Abb. 14: Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsschein, 26. September 1935, 10 RM, Vorderseite. Quelle: RGBl. I 1935, S. 1213.

Abb. 15: Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsschein, 31. August 1937, 10 RM, Vorderseite. Quelle: RGBl. I 1937, S. 1001.
Abb. 15: Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsschein, 31. August 1937, 10 RM, Vorderseite. Quelle: RGBl. I 1937, S. 1001.

Die „Sechste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien“ vom 31. August 1937 (RGBl. I 1937, S. 989 ff) brachte dann einige weitere Änderungen. „Zum teilweisen Ausgleich der Familienlasten“ konnten kinderreicher Familien mit fünf und mehr Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine laufende monatliche Kinderbeihilfe in Form von Bedarfsdeckungsscheinen in Höhe von 10 Reichsmark erhalten. Daneben konnten „zur angemessenen Einrichtung des Haushalts kinderreicher Familien“ einmalige Kinderbeihilfen gezahlt werden.

Die Kinderbeihilfe konnte auch als „Kinderbeihilfe für Siedlungszwecke“ gewährt werden und diente der Aufbringung eines Teils des Eigenkapitals für die Finanzierung geförderter Kleinsiedlungen mit sog. Siedlungshäusern. Hierfür wurden besondere Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsscheine S vom Finanzamt ausgestellt.



Abb. 16.1: Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsschein S, 31. August 1937, 10 RM, Vorderseite.
Abb. 16.1: Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsschein S, 31. August 1937, 10 RM, Vorderseite.

Abb. 16.2: Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsschein S, 31. August 1937, 10 RM, Rückseite.
Abb. 16.2: Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsschein S, 31. August 1937, 10 RM, Rückseite.

Abb. 17: Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsschein S, 31. August 1937, 50 RM, Vorderseite.
Abb. 17: Kinderbeihilfe-Bedarfsdeckungsschein S, 31. August 1937, 50 RM, Vorderseite.

Die deutschen Zeitungen berichteten regelmäßig über die Bedarfsdeckungsscheine. „Wirtschaft und Statistik“ veröffentliche in der Ausgabe Nr. 5 vom Mai 1943 die folgenden Zahlen. Seit Einführung der Ehestandsdarlehen kamen danach insgesamt 1.993.533 Ehestandsdarlehen zur Auszahlung:

Von 1933 bis 1944 wurden etwa 6,8 Milliarden Reichsmark für Ehestandsdarlehen ausgegeben.


Das „Zweite Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit“ vom 21. September 1933 (RGBl. I 1933, S. 651 ff) ermächtigte den Reichsminister der Finanzen 500 Millionen Reichsmark zur Förderung von Instandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden auszugeben. Hauseigentümern wurde ein Zuschuss von insgesamt 24 % auf die Aufwendungen gewährt, die er selbst mit eigenen Mitteln bzw. geliehenen Mitteln nachweislich bis zum 31. März 1934 aufgebracht hatte. Der Zuschuss erfolgte in Form von Zinsvergütungsscheinen.

Die Zinsvergütungsscheine waren Schuldurkunden des Reichsfinanzministeriums auf den Inhaber. Sie bestanden aus einem Stamm mit Ausstellungsdatum 2. Oktober 1933, der mit sechs Zinsvergütungsscheinen (Abschnitten) verbunden war. Ihre Laufzeit reichte vom 1. April 1934 bis 31. März 1940. In jedem Jahr trennte das Finanzamt einen Abschnitt ab und löste ihn ein. Die Abschnitte lauteten über 1, 2, 5, 10 und 50 Reichsmark. Über die gesamte Laufzeit betrachtet betrug die Förderung 6, 12, 30, 60 bzw. 300 Reichsmark. Gedruckt wurden die 148 x 37 mm großen Zinsvergütungsscheine von der Reichsdruckerei auf Papier mit dem Wasserzeichen „Kreuze“.


Abb. 18: Zinsvergütungsschein, 2. Oktober 1933, 6 RM, Vorderseite. Quelle: RGBl. I 1933, S. 718.
Abb. 18: Zinsvergütungsschein, 2. Oktober 1933, 6 RM, Vorderseite. Quelle: RGBl. I 1933, S. 718.
Abb. 19: Zinsvergütungsschein, 2. Oktober 1933, 6 RM, Mantel mit einem Abschnitt zu 1 RM, Vorderseite.
Abb. 19: Zinsvergütungsschein, 2. Oktober 1933, 6 RM, Mantel mit einem Abschnitt zu 1 RM, Vorderseite.
Abb. 20: Zinsvergütungsschein, 2. Oktober 1933, 30 RM, Mantel mit einem Abschnitt zu 5 RM, Vorderseite.
Abb. 20: Zinsvergütungsschein, 2. Oktober 1933, 30 RM, Mantel mit einem Abschnitt zu 5 RM, Vorderseite.
Abb. 21: Zinsvergütungsschein, 2. Oktober 1933, 60 RM, Mantel ohne Abschnitt zu 10 RM, Vorderseite.
Abb. 21: Zinsvergütungsschein, 2. Oktober 1933, 60 RM, Mantel ohne Abschnitt zu 10 RM, Vorderseite.

Alle vorgestellten Bedarfsdeckungs- und Zinsvergütungsscheine tragen die Unterschrift des Finanzministers Graf Schwerin von Krosigk.[5]



Die vorgestellten Scheine können als Geld im weiteren Sinne bezeichnet werden. So war im "Völkischen Beobachter", Nr. 180 vom 29. Juni 1933 zu lesen:

„Die Bedarfsdeckungsscheine unterscheiden sich vom Gelde, dem sie in gewisser Weise ähnlich erscheinen, darin, daß sie einen nur begrenzten Zweck dienen, nur an einen begrenzten Kreis von Empfängern sich wenden und einen nur begrenzten Umlauf haben. Sie werden nur für eben genannten Zweck ausgegeben. Man kann mit ihnen nur Kleidung, Wäsche, Hausgeräte und Möbel in solchen Verkaufsstellen erwerben, die bereit sind, die Zahlung in Bedarfsdeckungsscheinen anzunehmen. Und diese haben mit den Bedarfsdeckungsscheinen keine eigenen Zahlungen vorzunehmen, sondern zeichnen sie dem Finanzamt zur Auslösung ein.“

Uwe Bronnert


Anmerkungen

[1] Das Wasserzeichen besteht aus mehreren Reihen 10 mm großer Quadrate, die Quadrate haben jeweils 5 mm Abstand, zwischen ihnen kleine ausgefüllte Kreise. Im Quadrat ist deutlich ein heller Kreis angeordnet.

[2] Arbeitsspenden konnten auch anonym – beispielsweise über einen Notar – eingezahlt werden, um damit einer strafbewehrten Steuerhinterziehung zu entgehen.

[3] Die „Zweite Durchführungsverordnung über die Gewährung von Ehestandsdarlehen“ vom 26. Juli 1933 (RGBl. I 1933, S. 540) verlangte ein ärztliches Zeugnis darüber, dass „kein Ehegatte an erblich geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet“.

[4] § 8 (1) Die Ehestandshilfe der Lohn- und Gehaltsempfänger wird nicht erhoben, wenn der Arbeitslohn den Betrag von 75 Reichsmark im Monat nicht erreicht.

(2) Die Ehestandshilfe der Lohn- und Gehaltsempfänger beträgt, wenn … Einnahmen für volle Monate gezahlt werden:

2 vom Hundert bei   75 Reichsmark bis ausschließlich 150 Reichsmark Arbeitslohn,

3 vom Hundert bei 150 Reichsmark bis ausschließlich 300 Reichsmark Arbeitslohn,

4 vom Hundert bei 300 Reichsmark bis ausschließlich 500 Reichsmark Arbeitslohn,

5 vom Hundert bei 500 Reichsmark Arbeitslohn und darüber.

(3) Einmalige Lohn- und Gehaltseinnahmen sind dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, in dem sie dem Lohn- oder Gehaltsempfänger zufließen. 

§ 13 enthielt entsprechende Bestimmungen für Veranlagte. Die Ehestandshilfe wurde vom 1. Juli 1933 bis Ende 1934 erhoben.

[5] Johann Ludwig „Lutz“ Graf Schwerin von Krosigk (* 22. August 1887 in Rathmannsdorf/Anhalt; † 4. März 1977 in Essen), war vom 2. Juni 1932 bis zum 23. Mai 1945 Reichsminister der Finanzen. Er war parteilos, bis er 1937 durch Annahme einer Parteiehrung in die NSDAP aufgenommen wurde.


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