Der Begriff „Geld“ wurde bis in die erste Dekade des 20. Jahrhunderts mit „Münzen“ gleichgesetzt. Kassenscheine und Banknoten waren allenfalls Stellvertreter für Metallgeld. Ihr Wert war abhängig vom Vertrauen, das das Publikum in ihre Einlösbarkeit in Metallgeld setzte. Niemand war verpflichtet, Papiergeld an Zahlungsstatt anzunehmen. Erst ab 1. Januar 1910 waren die Banknoten der Reichsbank im Deutschen Reich gesetzliche Zahlungsmittel. Während Kassenanweisungen, Kassenscheine, Kassenbillets, Tresorscheine u. Ä. vornehmlich von den Landesregierungen emittiert wurden und eine verbriefte öffentliche Schuld darstellten, waren Banknoten ein Versprechen der ausgebenden Bank, ihre Noten jederzeit ohne Legitimationsprüfung in Münzen einzulösen. Da nicht alle Banknoten gleichzeitig zur Einlösung präsentiert wurden, reichte der Bank zur Liquidität und Notendeckung eine erheblich geringere Geldmenge an Münzen in den Tresoren aus. Mit dem überschießenden Betrag „produzierte“ die Bank neues Geld. Da das Münzregal ein altes Königsrecht war, griff der Staat regulierend ein, und erteilte nur einzelnen Banken das Notenprivileg durch Vergabe einer Konzession. Anfang der 1870er Jahre existierten im Deutschen Reich 33 Notenbanken.
Zu den Bankgeschäften gehörte bei vielen Banken auch das Aufbewahren von Kurant-Münzen und Wertsachen. Über die erhaltenen Depositen stellte die Bank eine Bescheinigung aus, die der Empfänger durch Indossament (Übertragungsvermerk) bei eigenen Zahlungen verwenden konnte. Der Zahlungsempfänger erhielt sein Geld bei der bezogenen Bank gegen Aushändigung des Depositenscheins.
Die Rheinpreussische Creditbank in Viersen ging nun noch einen Schritt weiter.
Sie stellte Deposital-Coupons auf den Inhaber über 5 Thaler aus, die wie Banknoten zirkulieren sollten. Der Schein ist mit „RHEINPREUSSISCHE CREDITBANK.“ überschrieben, darunter „Fünf Thaler“, links davon „Serie I.“ und rechts „Ltra. A“. Darunter dreizeilig „Preussisch Courant zahlen wir gegen Rücklieferung dieses Depositial- / Coupons bei unserer Hauptkasse. / Viersen, R.-B. Düsseldorf, den 1. April 1873.“. Darunter folgt auf der linken Seite zweizeilig „Rheinpreussische Creditbank / Eingetragene Genossenschaft.“; daneben zwei gedruckte faksimilierte Unterschriften. Am unteren Rand „Ausgefertigt für: …“ und „No. …“. Auf der Rückseite mittig der preußische Adler, darunter vierzeilig „Nach § 26 des Statuts, wie § 12 des Genossenschafts-Gesetzte vom 4. Juli 1868, / betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften, / haften alle Mitglieder solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten / der Genossenschaft.“ Am rechten und linken Rand in Zierschrift „FÜNF THALER“. Der Unterdruck ist sowohl auf der Vorder- wie Rückseite blau gemustert.
Im Illustrierten Anzeiger über gefälschtes Papiergeld und unächte Münzen, Nr. 4, 1874, ist Folgendes zu lesen:
Auf die vielfachen Anfragen betreffs der Rheinischpreussischen Creditbank mögen folgende amtliche Mittheilungen als Antwort dienen:
Das Untersuchungsgericht in Düsseldorf macht bekannt, dass der Vorstand der rheinischpreussischen Creditbank eingetragene Genosssenschaft in Viersen, bestehend aus Hermann Joseph Küppers in Viersen und Jakob Gobbers in Düsseldorf, unter der Bezeichnung Zinscoupons und Depositalcoupons Schuldscheine im Einzelbetrage von 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf., 2 Thlr. 15 Sgr. Und 5 Thlr. ausgegeben, welche grösstentheils auf den Inhaber lautend, die Fassung und Form von Banknoten oder Coupons zu Obligationen tragen. Die Scheine sind durch bezahlte Agenten in Circulation gesetzt worden und sind davon, so weit bis jetzt ersichtlich, noch bis zu einem Betrage von ca. 10,000 Thaler in Umlauf, ohne dass irgend nennenswerthe Mittel zu deren Deckung vorhanden wären. Es wird daher vor Ankauf und Annahme dieser Scheine gewarnt. – (D. R. K.)
Diese Mitteilung wurde durch folgende Bekanntmachung berichtigt:
Der Kaufmann Herr August von Jüchen in Viersen ist mit Abwicklung der Geschäfte der dort gegründeten Rheinpreussischen Creditbank eingetragenen Genossenschaft betraut worden. Es werden demnach alle Gläubiger der Creditbank zur Anmeldung ihrer Forderungen bei Herrn von Jüchen und die Besitzer der noch unter der Bezeichnung Zins-Coupons resp. Deposital-Coupons umlaufenden Schuldscheine zur Einsendung an denselben hiermit aufgefordert.
Sobald der Vermögens-Status aufgestellt ist, wird derselbe veröffentlicht werden.
Die unterm 12. August c. ergangen Aufforderung, die Schuldscheine an das hiesige Untersuchungsamt einzuschicken, wird somit zurückgenommen.
Düsseldorf, den 3. October 1973.
Der Untersuchungsrichter, Schlink.
Text und Abb. Uwe Bronnert
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