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AutorenbildKarlheinz Walz

Fälscher & Falschgeld: So will es das Gesetz, Teil 3

Aktualisiert: 26. März 2021

Fortsetzungsreihe, Teil 14:

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)




Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) enthält Regelungen, die die Herstellung und Verbreitung von Erzeugnissen betreffen, die im Verkehr dazu geeignet sind, als Geld angesehen zu werden bzw. deren Herstellungsunterlagen missbräuchlich zur Falschgeldherstellung dienen könnten, die sog. „Blüten“. Mit den §§ 127 und 128 OWiG sind Drucksachen oder Abbildungen echter Zahlungsmittel erfasst, wenn sie in Originalgröße, Farbe und Form hergestellt werden, keine Kennzeichnung wie „Specimen“, „Muster“ oder ähnlich enthalten und damit mit gültigen Zahlungsmitteln verwechselt werden können. Auch das Herstellen, Verwenden, Feilhalten oder sich Verschaffen von Gegenständen, die zur Herstellung von „Blüten“ geeignet sind (Platten, Druckstöcke, Negative, Matrizen usw.), fallen unter diese Vorschriften. Die Deutsche Bundesbank hatte seinerzeit genaue Richtlinien herausgegeben, wie Nachbildungen von Banknoten beschaffen sein müssen, damit ein Konflikt mit dem OWiG ausgeschlossen ist. Auch die EZB hat in Bezug auf die Euro-Banknoten Leitlinien erlassen. So darf eine einseitige Reproduktion einer Euro-Note maximal 75% oder minimal 125% der Originalgröße betragen. Für beidseitige Reproduktionen gelten die Maße 50% bzw. 200%. Einzelne Gestaltungselemente eines Euro-Geldscheins dürfen reproduziert werden, wenn dieses Element nicht auf einem Hintergrund erscheint, der einer Banknote ähnelt. Einseitige Drucke, auf denen nur ein Teil der Vorder- oder Rückseite erscheint, müssen weniger als ein Drittel der Originalgröße betragen. Nicht beanstandet werden auch Abbildungen, die aus einem anderen Material als dem zur Herstellung von echten Banknoten verwendeten Papier erfolgen, etwa eine „Euro-Note“ als Leuchtreklame. Elektronische Abbildungen von Banknoten in Originalgröße, zum Beispiel auf Websites, müssen das Wort „SPECIMEN“ in der Schriftart Arial oder einer ähnlichen Art tragen, wobei dieser Überdruck mindestens 75% der Länge und 15% der Breite des reproduzierten Geldscheins betragen muss. Zudem muss dieses Wort „SPECIMEN“ in einer undurchsichtigen (opaken) Farbe erscheinen. Die Auflösung einer solchen elektronischen Reproduktion darf 72 Punkte pro Inch (DPI) nicht überschreiten. Diese Vorschriften gelten auch für Euro-Noten fort, die zukünftig aufgerufen und ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren werden.

Eine EU-Verordnung verbietet das Herstellen, Verkaufen, Einführen und Verbreiten zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken von Medaillen und Münzstücken aus Metall, die den Euro- und Cent-Münzen ähnlich sind und im Zahlungsverkehr mit diesen verwechselt werden können. Hier wurden sowohl genaue Vorschriften über die Bildgestaltung als auch genaue technische Spezifikationen veröffentlicht.

Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der geldähnlichen Gegenstände ist die Deutsche Bundesbank, Zentralbereich Recht, München.


Fortsetzung folgt …





Karlheinz Walz: Fälscher & Falschgeld, 280 Seiten, Hardcover, ISBN: 978-3-86646-084-3.


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