Fortsetzungsreihe, Teil 15: Das Bundesbankgesetz (BBankG)
§ 35 Bundesbankgesetz stellt die unbefugte Ausgabe von Geldzeichen unter Strafe und schützt damit sowohl das Notenprivileg, das nach § 14 der Bundesbank unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach wie vor zusteht, als auch das Münzregal des Bundes. § 36 verpflichtet die Zentralnotenbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (wer als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Rechtssinne gilt, ist in § 1 Kreditwesengesetz definiert) sowie deren Mitarbeiter *) dazu, falsche Noten oder Münzen sowie als falsch verdächtige anzuhalten und mit einem Bericht der Polizei zu übersenden. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben der Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen.
Als falsch verdächtige Geldzeichen, deren Echtheit im Einzelfall nicht sicher festgestellt werden kann, können der Notenbank zur Prüfung vorgelegt werden. Auch diese Vorschriften umfassen alle ausländischen Valuten. Allerdings verpflichtet die Verordnung EG Nr. 1338 vom 28. Juni 2001 zusätzlich auch Wertdienstleister, Geldtransportunternehmen und Wechselstuben, falsche oder als falsch verdächtige Zahlungsmittel anzuhalten und an die zuständigen Behörden (in Deutschland die Polizei) abzuführen. Verstöße sind entsprechend sanktioniert.
Nach § 37 BBankG fungiert die Notenbank als Verwahrerin von falschen Zahlungsmitteln (§ 76 Strafvollstreckungsordnung weist die Strafverfolgungsbehörden an, Falschgeld an die Bundesbank abzuführen). Sie begutachtet auch gefälschtes Geld (Noten und Münzen) und das zugehörige Herstellungsmaterial (§ 92 Strafprozessordnung) und verwahrt dieses, wenn die betreffende Strafverfolgung abgeschlossen und der Täter verurteilt ist, 10 Jahre lang. Bleibt der Hersteller unbekannt, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren, da erst nach Ablauf dieser Zeit die Strafverfolgung verjährt.
In früheren Zeiten führte die Bundesbank die Tradition ihrer Vorgängerin, der Bank deutscher Länder, fort und wertete ferner alle abgeschlossenen Strafakten aus, das heißt, sie fasste die ihr von den Strafverfolgungsbehörden überlassenen Unterlagen inklusive der Anklageschrift und des Urteils zu einer Täterakte zusammen. Sie hatte damit im Laufe der Jahre ein ständig wachsendes Quellen- und Vergleichsmaterial geschaffen, wie es in dieser Art bei keiner anderen Behörde der Bundesrepublik bestanden hatte. Die Archivierung der Merkmale aller Fälschungen (Anhalteort und –zeitpunkt, Menge, Herstellungsart, Qualität) erfolgt nun zentral im Analysezentrum der EZB. Personendaten der Täter dürfen hier aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr gespeichert werden, dies ist nach aktuellem deutschem Datenschutzrecht nur den Strafverfolgungsbehörden gestattet.
Anmerkungen
*) Hier gibt es mitunter Abgrenzungsprobleme. Während eine Anhaltepflicht für Bankmitarbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Kassier, unstrittig ist, bestehen außerhalb der direkten dienstlichen Tätigkeit Zweifel. Erhält der Mitarbeiter eines Kreditinstituts im rein privaten Bereich ein Falsifikat, ist nicht von einer Anhaltepflicht nach § 36 BBankG auszugehen. Erkennt er jedoch zum Beispiel bei einer von seinem Arbeitgeber, also der Bank, veranstalteten Betriebsfeier ein falsches Zahlungsmittel, dürfte die genannte Vorschrift greifen, auch wenn sich der Mitarbeiter freiwillig, also außerhalb seiner dienstlichen Obliegenheiten dort aufhält. Diese Grenzfälle sind jedoch juristisch nicht eindeutig geklärt.
Fortsetzung folgt …
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