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AutorenbildKarlheinz Walz

Fälscher & Falschgeld: Teil 40

„Blüten“ und andere Gewächse, Teil 1


In den Medien und im Publikum werden falsche Banknoten umgangssprachlich meist als „Blüten“ bezeichnet. Auch der Autor benutzt gelegentlich diesen Terminus, da er sich eben eingebürgert hat, obwohl er nicht korrekt ist. Dieser Ausdruck ist insofern nicht korrekt, als die Strafverfolgungsbehörden, die Deutsche Bundesbank und die Europäische Zentralbank ihn nicht für Falschgeld, sondern für Nachahmungen und Abdrucke zu Werbezwecken, Illustrationen und ähnliche Drucksachen verwenden. Hier gab es schon früher seitens der Deutschen Bundesbank und jetzt von Seiten der EZB genaue Vorgaben, was Größe und Abbildungsgenauigkeit ihrer Banknoten anbelangt, um die Gefahr der Verwechslung mit diesen auf jeden Fall auszuschließen.

Entsprechen Reproduktionen zwar nicht den genannten Kriterien, können aber aus anderen Gründen nicht mit echten Euro-Banknoten verwechselt werden, bestätigen die EZB oder die jeweilige nationale Zentralbank auf Antrag die Rechtmäßigkeit der Reproduktionen. Die genannten Vorschriften gelten bereits vorausschauend auch für eingezogene Euro-Banknoten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel sind. Im Übrigen sind diese Vorschriften auch für Banknoten eines fremden Währungsgebiets anzuwenden. Zudem ist bei der Herstellung von Reproduktionen, die die Bestimmungen erfüllen, anfallendes Zwischenmaterial, das seiner Art nach geeignet ist, zur Herstellung verwechslungsfähiger Noten verwendet zu werden (zum Beispiel Filme, Farbauszüge, Klischees, Negative, Dateien, Scans), nach Ende der Herstellung der Reproduktionen unverzüglich zu vernichten. Gegen Abbildungen kursgültiger Euro-Noten in starker Vergrößerung, z.B. als Leuchtreklame oder einseitig auf Pappe aufgezogen, hat die EZB keine Einwände (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen im Kapitel „So will es das Gesetz…“).


Im Wahlkampf des Jahres 1953 erschienen diese Flugblätter mit dem Nachdruck der Vorderseite eines 10-DM-Scheins, die Rückseite zeigt Propaganda der KPD. Trotz des im Verhältnis zu echten Banknoten größeren Formats von 16,4 x 7,6 cm und des einfarbigen lilablassblauen Drucks tauchten diese „Blüten“ vielfach im Zahlungsverkehr auf.


Noten in starker Vergrößerung, z.B. als Leuchtreklame oder einseitig auf Pappe aufgezogen, hat die EZB keine Einwände (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen im Kapitel

„So will es das Gesetz…“).

Die Deutsche Bundesbank hatte zu Beginn der 1980er Jahre mit dem Copyrightvermerk © DEUTSCHE BUNDESBANK ihr Urheber- und Verwertungsrecht an den von ihr emittierten

DM-Banknoten verdeutlicht. Ein solcher Vermerk war und ist auch bei vielen anderen Notenbanken seit langem gebräuchlich. Dass alle Arten von Abbildungen und Kopien, insbesondere auch die Druckunterlagen zur Herstellung, nur nach den von ihr aufgestellten Regeln gefertigt und verwendet werden durften, dokumentiert nun in gleicher Weise auch die EZB. Deren Copyrightvermerk auf den Euro-Banknoten befindet sich auf der Vorderseite der Noten unmittelbar vor den verschieden sprachigen Abkürzungen des Notenbanknamens und schließt mit der Jahreszahl 2002 der ersten Ausgabe der Banknoten dieser ersten Euronoten-Serie ab.


Diese Blüten sind Filmgeld, so genanntes Movie Prop Money amerikanischer Herkunft.

Sie können eigentlich nur bei mangelnder Aufmerksamkeit für echt gehalten werden, dennoch ist eine missbräuchliche Verwendung nicht ganz ausgeschlossen. Besonders die Rückseite des Zwanzigers hat große Ähnlichkeit mit einer echten Dollarnote.


Klischees zur Herstellung von Werbedrucken hatte 1975 ein Druckereiarbeiter aus Rehau an sich genommen. Sie zeigten rückseitig einen Werbetext, die Vorderseite bestand aus dem Bild des seinerzeitigen 100-DM-Scheines in Originalgröße, jedoch mit dem abgewandelten Text „30 DM“. Der Arbeiter fertigte nach Feierabend eine entsprechende Rückseite und gab eine dieser Fälschungen auf dem Trachtenfest in Waldkirchen (Landkreis Freyung-Grafenau) als Hunderter einer Bierzelt-Bedienung in Zahlung. Diese bemerkte erst am Abend bei der Abrechnung den Betrug und erstattete Anzeige, worauf im Zuge der Ermittlungen die Druckerei ausfindig gemacht, die Klischees und weitere 40 Falschnoten beschlagnahmt und der Arbeiter festgenommen wurde. Wenn solche Scheine als echt angenommen werden, dann vielleicht bei schlechter Beleuchtung oder erheblich mangelnder Aufmerksamkeit, wie dies Mitte der 1970er Jahre in Niedersachsen der Fall war, als 100-DM-Noten der Ausgabe 2.1.70 auftauchten, die neben dem Aufdruck „Muster“ auch noch fünf Millimeter schmaler und zehn Millimeter kürzer als echte Scheine waren. Dennoch gelang es Betrügern, einige Stücke davon loszuwerden. So leichtfertig sind viele Menschen bei der Annahme von Geld.


„Faksimile-Fälschungen“ italienischer Provenienz der früheren 500-DM-Note und des 100.000-Lire-Scheins. Deren Herstellung war nach deutschem Recht bereits der Geldfälschung nach § 146 StGB zuzuordnen, nach damaliger italienischer Rechtslage infolge des schwarzen Überdrucks aber erlaubt. Die Nachdrucke wurden zu Betrügereien vielfältiger Art benutzt, die Herstellungsmittel zum Teil auch zur Geldfälschung.


Verstärkt waren diese so genannten „Blüten“ in den 1950er und 1960er Jahren ein Thema.

So hatte im Sommer 1951 das „Westdeutsche Komitee zur Vorbereitung der Weltfestspiele“ in einer Hamburger Druckerei 300.000 Reklamezettel herstellen lassen, die auf der einen Seite einen Werbetext, auf der anderen die Rückseite einer 20-DM-Note zeigte. 447 Stück dieser Blüten wurden alsbald im Zahlungsverkehr angehalten, 200.000 Stück der Reklameblätter konnten noch vor der Verteilung beschlagnahmt und vernichtet werden.

Um die Weihnachtszeit 1952 tauchten in Oberbayern und im neu gegründeten Südweststaat Baden-Württemberg Werbeschriften einer Fabrik für landwirtschaftliche Maschinen aus dem schwäbischen Kirchheim/ Teck auf. Der Prospekt warb mit der Abbildung von Vorder- und Rückseite einer 10-DM-Note der Ausgabe 1949 in Originalgröße und –farbe für einen neuartigen, großen Rechen und versprach dem Besteller einen Rabatt von eben diesen 10 DM. Statt 97 sollte das neuartige Gerät, welches das Heumachen erleichtern sollte, nur 87 DM kosten, wenn unter Bezugnahme auf die Werbeschrift bestellt werden würde. Die Abbildung war ausgezeichnet gelungen, lediglich anstelle der Unterschriften „Vocke“ und „Könneker“ hatte man zwei unleserliche Namenszüge in die Klischees eingesetzt und war damit der Meinung, sich nach Recht und Gesetz zu verhalten. Es dauerte nicht sehr lange und auch diese Blüte tauchte im Zahlungsverkehr auf. Das dicke Papier des Prospektes war gespalten und die dann dünneren Hälften zusammengeklebt worden. Wenngleich der so fabrizierte Schein immer noch etwas dicker war als ein echter Schein, sich auch lappiger und weicher anfühlte als ein solcher und das charakteristische Druckbild des Stichtiefdrucks vermissen ließ, wurde er doch in vielen Fällen als echt akzeptiert. Aber die Einziehung der als Beilage zu einem landwirtschaftlichen Wochenblatt verteilten Prospekte gestaltete sich in diesem Falle nicht ganz einfach. Obwohl sich die Bank deutscher Länder in einem Gutachten dahingehend geäußert hatte, dass die Abbildungen sowohl bildmäßig als auch farblich echten Banknoten täuschend ähnlich und beide Notenbilder zusammengeklebt geeignet seien, zu Betrugszwecken verwendet zu werden, lehnte das um die Beschlagnahme der Druckunterlagen und der restlichen fertigen Prospekte ersuchte Amtsgericht München

diese ab.


Eine ganz typische Blüte ist auch dieser „120-Euro-Schein“, der Anfang 2011 in einer Werbeaussendung eines großen deutschen Telekommunikationsanbieters enthalten war.


Die kuriose Verfälschung einer surinamesischen 100-Gulden-Note unbekannten Ursprungs. Je eine solche Note wurde im März 2006 bei einer Bank sowie im September dieses Jahres bei der Geldbearbeitung der Bundesbank in Bielefeld angehalten.


Zum Vergleich: Der echte 100-Gulden-Schein von Surinam.


Der Richter war der Meinung, dass das Papier so dick sei, dass niemand auf einen solchen „Geldschein“ hereinfallen würde. Dennoch wies das Bayerische Landeskriminalamt die Polizeidienststellen an, auftauchende Prospektscheine nicht nur als papiergeldähnliche Drucksache im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sondern als Falschgeld im Sinne von § 146 StGB zu behandeln und die Bevölkerung durch die örtliche Presse vor der Annahme dieser Blüten zu warnen. Gleichzeitig wurde die Kriminalpolizei in Kirchheim/Teck ersucht, beim dortigen Amtsgericht die Beschlagnahmung der Prospekte und der Klischees zu beantragen. Aber auch dieses Gericht lehnte die Beschlagnahme ab, so dass sich die Polizei nunmehr mit der vorsorglichen polizeilichen Sicherstellung behalf und Anzeige wegen Übertretung der einschlägigen Vorschriften des OWiG erstattete. Damit wurden dann auch die Druckunterlagen und restlichen 60.000 Exemplare in München zunächst sichergestellt. Der Auftraggeber, eben jene Fabrik für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen, wandte ein, er habe sich vor Erteilung des Druckauftrags bei der zuständigen Handelskammer erkundigt und von dort die Auskunft erhalten, dass gegen die Herstellung des Prospektes in der geplanten Form keine rechtlichen Bedenken bestünden. Aufgrund dieser unzutreffenden Einschätzung wurde das Verfahren mangels Bewusstseins der Rechtswidrigkeit am 1. April 1953 eingestellt und die Prospekte sogar freigegeben. Der Auftraggeber folgte jedoch der polizeilichen Anregung und vernichtete die Werbeblätter, die Druckklischees stellte er der Bank deutscher Länder zur Verfügung. Insgesamt waren 130 Stück dieser von der Bank deutscher Länder als „Blüte 28“ klassifizierten Nachahmung im Zahlungsverkehr aufgetaucht, die teilweise recht geschickt manipuliert worden waren. Neben dem schon erwähnten Spalten des Papiers zwecks Verminderung der Stärke tauchten beispielsweise Scheine auf, die aus der Vorderseite einer ebenfalls gespaltenen echten Note und einer falschen Rückseite oder umgekehrt hergestellt worden waren, so dass jeweils eine Seite echt war und sich damit das Entdeckungsrisiko bei der Verausgabung verringerte.

Und schließlich erinnern wir uns an die durch eine Partei hergestellte Wahlpropaganda, die zur Bundestagswahl 1953 die hauptsächlich durch die Korea-Krise ausgelösten Preissteigerungen auf der Rückseite ihres Druckerzeugnisses kritisierte und die Regierung Adenauer deswegen scharf angriff. Die Vorderseite zeigte das Druckbild ebenfalls einer 10-DM-Note. Wenngleich das Format erheblich größer war als dasjenige des Originalscheines und der Druck in einem einfarbigen Lilablassblau erfolgt war, wurden auch diese Blüten sogleich in betrügerischer Absicht als Zahlungsmittel verwendet und zum Teil anstandslos akzeptiert. Speziell in den 1950er Jahren waren tausende solcher Reklame- und Propagandazettel in Umlauf. Jede Epoche hat ihre besonderen Merkmale und Stilrichtungen, besonders in der Werbung, und damals war es in der Werbebranche eben „in“, Banknoten abzubilden und als Werbeträger zu verwenden. Ein Umstand, der Polizei und Notenbank seinerzeit nicht wenig Kummer und Arbeit bescherte. Heutzutage sind Werbegrafiker, Druckereien und Reproanstalten zumindest in Deutschland etwas vorsichtiger geworden, wenn ein Kunde die Abbildung gültiger Zahlungsmittel auf Werbe- oder Prospektmaterial verlangt. Dennoch bestätigte auch die Deutsche Bundesbank, dass neben Handzeichnungen und kolorierten Schwarz/Weiß-Kopien selbst 30-, 75- oder 300-Euro-„Banknoten“ oft anstandslos akzeptiert werden.


Fortsetzung folgt …




Karlheinz Walz: Fälscher & Falschgeld,

280 Seiten, Hardcover, ISBN: 978-3-86646-084-3.


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