Das Banknotensperrgesetz wurde am 27. März 1870 vom Norddeutschen Bund erlassen, um einer weiteren Zersplitterung des deutschen Notenbankwesens vorzubeugen.
Banknote der Preussischen Haupt-Bank über 25 Thaler vom 21. September 1868, Vorder- und Rückseite.
Es verbot die Gründung neuer Notenbanken ohne Bundesgesetz und eine Erweiterung der bereits bestehenden Notenrechte. Eine Verlängerung der bestehenden Konzessionen war nur durch Bundesgesetz bei jährlicher Kündigung möglich.
Ursprünglich sollte es nur bis zum 1. Juli 1872 gelten, doch wurde später der Süden Deutschlands mit einbezogen und das Gesetz dreimal um je ein Jahr verlängert, bis das Bankgesetz vom 14. März 1875 in Kraft trat.
Schließlich führten die Einschränkungen für Notenbanken, beginnend mit dem Banknotensperrgesetz von 1870 und schließlich durch das Bankgesetz von 1875 dazu, dass die meisten deutschen Notenbanken in den kommenden Jahren auf ihr Notenrecht verzichteten. Nur die vier großen Ländernotenbanken von Baden, Bayern, Sachsen und Württemberg gaben noch während der Inflation und sogar noch nach der Währungsstabilisierung eigene Banknoten aus, die im ganzen Reich gültig waren.
Aktuelle Literaturempfehlung:
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Hans-Ludwig Grabowski/Manfred Kranz: "Das Papiergeld der altdeutschen Staaten".
Albert Pick/Hans-Ludwig Grabowski
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