Eine rheinländische Gold- und Silber-Scheide-Anstalt gab Ende 1923 in Düsseldorf wertbeständiges Notgeld über den Sachwert Feingold aus und verbriefte es als sogenannte Goldwert-Anweisungen. Bei diesen Anweisungen lauteten die Nennwerte zwar auf „Gramm Feingold“ und es bestand Deckung aus Gold bzw. Goldmarkwerten. Die Einlösung war aber nicht in Gold, sondern zum Gegenwert in gesetzlicher Währung vorgesehen.
Die Rheinische Gold- und Silber-Scheide-Anstalt Thum & Conrad, Düsseldorf, gab mit Datum 31. Dezember 1923 Goldwert-Anweisungen über 1, 2, 5, 10 Gramm Feingold (Buchstabe A) sowie 20, 50 und 100 Gramm Feingold (Buchstabe B) aus, die in Form von Schuldscheinen zugunsten der Rheinisch-Westfälischen Credit-Bank Dr. Friedrich & Co., Düsseldorf, abgesichert wurden.
Rheinische Gold- und Silber-Scheide-Anstalt Thum & Conrad, Goldwert-Anweisung (Buchstabe A) über 2 Gramm Feingold, ausgegeben in Düsseldorf am 31. Dezember 1923.
Thum & Conrad übernahmen nach dem Text der Anweisungen die Verpflichtung, „dass eine dem Umlaufsbetrage der Goldwert-Anweisungen entsprechende Menge Gold oder Goldmarkwerte sich stets in ihren Beständen befindet oder durch Verträge mit einwandfreien Scheideanstalten oder anderen Firmen sichergestellt ist“.
Rheinische Gold- und Silber-Scheide-Anstalt Thum & Conrad, Goldwert-Anweisung (Buchstabe B) über 50 Gramm Feingold, ausgegeben in Düsseldorf am 31. Dezember 1923.
Die Ausgabe und die Einlösung der Goldwert-Anweisungen, deren Umlaufmenge insgesamt dem Wert von 200 Kilogramm Feingold entsprach, erfolgten sowohl bei Thum & Conrad als auch bei Dr. Friedrich & Co. Die Laufzeit war bis zum 31. Dezember 1925 befristet. Laut §3 der Ausgabe- und Einlösungsbedingungen wurden „bei der Ausgabe von Goldwert-Anweisungen dem Erwerber für je 1 Gramm Feingold nur 0,95 berechnet“, außerdem wurde „bei allen Zahlungen vor dem 31. Dezember 1924 ein Diskont von 5 % pro rata temporis in Abzug gebracht“. Entsprechend war dann nach §5 bezüglich der Einlösung vorgesehen:
„Bei Rückzahlung vor dem Fälligkeitstermin der Anweisungen (31. Dezember 1925) wird für den Wert eines Gramms Feingold im Jahre 1924 der Wert von 0,90 Gramm, im Jahre 1925 der Wert von 0,95 Gramm bezahlt“. Die Einlösung sollte final in der „jeweils im Rheinland gesetzlichen Währung“ erfolgen.
Hans-Georg Glasemann
Bildquelle: Dank an HWPH AG (6/1923)
Literaturhinweis (Daten und Texte teilweise entnommen): Wilhelmy, Rudolf; Geschichte des deutschen wertbeständigen Notgeldes von 1923/1924, Dissertation, Berlin, 1962.
Literaturempfehlung:
Manfred Müller:
Deutsches Notgeld, Band 12: Das wertbeständige Notgeld der deutschen Inflation 1923/1924
Titel: Gietl Verlag
ISBN: 978-3-86646-519-0
Auflage: 1. Auflage 2011
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