top of page
AutorenbildUwe Bronnert

Schatzanweisung der Braunschweigischen Staatsbank vom 20. Juli 1931

Aktualisiert: 26. März 2021

Mit der „Serenissimi gnädigster Verordnung die Errichtung eines Leyhauses betreffend“ vom 9. März 1765 gründete Carl I., Herzog zu Braunschweig und Lüneburg aus der Linie Wolfenbüttel (1735 – 1780) das Leihhaus in Braunschweig. Es sollte von jedem Geld, das erst nach einigen Monaten wieder gebraucht wurde, zur Verwahrung annehmen.

Die Einlage verzinste das Institut mit 3 % und bei einer Laufzeit von weniger als drei Monaten mit 2 %. Die eingezahlten Gelder durften gegen Handpfänder und Hypotheken auf Grundstücken ausgeliehen werden. Obwohl das Leihhaus unter staatlicher Aufsicht stand, blieb es selbstständig und ist eines der ältesten deutschen Sparinstitute.


Papiergeld war im 19. Jahrhundert durchaus auch in Deutschland bekannt, weite Kreise der Bevölkerung standen ihm jedoch skeptisch bis ablehnend gegenüber. Durch Gesetz von 1842 wurde die Leihhausanstalt in Braunschweig ermächtigt, unverzinsliche Cassenscheine über ein, fünf und zwanzig Thaler auszugeben. Das braunschweigische Papiergeld wurde ab 1850 vom „Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Finanz Collegium, Abteilung für Leihhaus-Sachen“ unterzeichnet. Die Umlaufgrenze betrug anfänglich eine halbe Million, ab 1867 eine volle Million Taler. Man könnte sich streiten, ob es sich bei diesen Papieren um Banknoten oder um Staatspapiergeld handelte.

Mit dem Bankreformgesetz des Reiches von 1875 verlor das Leihhaus das Recht Papiergeld zu emittieren.


Trug bis 1918 der Geschäftsbericht die Bezeichnung: „Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Leihhausanstalt“ so war der Geschäftsbericht 1918/19 mit „Leihhausanstalt – Braunschweigische Staatsbank“ überschrieben und änderte sich 1919/20 in „Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt)“. Diese Namensänderungen sind auch auf den Notgeldscheinen des Institutes abzulesen.


Die Leihhausanstalt hatte sich in den mehr als 150 Jahren ihres Bestehens immer wieder den veränderten Bedingungen angepasst. Mit Neufassung des Staatsbankgesetztes vom 28. Dezember 1929 (Gesetz- und Verordnungs-Sammlung von 1929 Nr. 82) wurde die Verwaltungsstruktur der Staatsbank den veränderten Verhältnissen entsprechend geändert und auch die Terminologie bei den Schuldverschreibungen den üblichen Benennungen bei anderen Kreditinstituten angepasst. Die Bank war nunmehr zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen (die bisherigen Landesschuldverschreibungen), Kommunalobligationen (ebenfalls bisher mit Landesschuldverschreibungen bezeichnet) und Braunschweigischen Staatsbank-Obligationen (bisher Leihhaus-Schuldverschreibungen) berechtigt.


Nach § 28 durften zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfs von der Staatsbank auch verzinsliche und unverzinsliche Schatzanweisungen ausgegeben werden.

Im letzteren Fall trat an die Stelle des Zinses der Diskontabschlag. Die Laufzeit durfte drei Jahre nicht übersteigen.


Bild 1: Braunschweigische Staatsbank, 20. Juli 1931, 50 Reichsmark, Vorderseite.

Bild 2: Braunschweigische Staatsbank, 20. Juli 1931, 50 Reichsmark, Rückseite.


Die bekannte Wertpapierdruckerei Giesecke & Devrient druckte für die Staatsbank Schatzanweisungen über 50 Reichsmark. Der Schein hat die Größe 169 mm x 90 mm, also ähnlich der wertgleichen Reichsbanknote. Gedruckt wurde die Schatzanweisung auf Papier mit dem Wasserzeichen „Kleine Giesecke-Stimmgabel“. Die Schatzanweisung erinnert in ihrem Aussehen eher an einen Geldschein als an ein Wertpapier, wie auch der sechszeilige Text auf dem Schein: „Die Einlösung erfolgt bei sämtlichen Kassen der Braunschweigischen / Staatsbank und sämtlichen Sparstellen der Braunschweigischen Landes= / sparkasse gemäß den umstehenden Bestimmungen. / Braunschweigische Staatsbank / (Leihhausanstalt) / Gegründet 1765“. Darunter die Unterschrift des Verwaltungsrates und die drei Unterschriften des Direktoriums. Ferner ist links Platz für die Unterschrift des Kontrollbeamten ausgespart, da für die ausgegebenen Schatzanweisungen ein besonderes Register geführt werden musste. Den Unterdruck nimmt eine aufwendige Guilloche ein. Die Rückseite nennt in einem einfachen schwarzen Rahmen die Bedingungen der Einlösung: „Die Schatzanweisungen der Ausgabe vom 20. Juli 1931 / sind unverzinslich. Sie werden am 15. April 1932 ein= / gelöst. Ausgegeben auf Grund des Staatsbankgesetzes / vom 18. Dezember 1929. (Gesetz= und Verordnungs= / Sammlung von 1929 Nr. 82.)“


Die Staatsbank gab keine Schatzanweisungen aus. Daher ist der vorliegende Schein auch zweimal mit „MUSTER“ gelocht und trägt die sechsstellige Kontrollnummer „Lit. C No. 00000“. Sie wie auch die vier Unterschriften sind durch kleine Lochungen gekennzeichnet.

Die vorgesehene Ausgabe fällt in die Zeit der Weltwirtschaftskrise, in der die Kreditaufnahme für Unternehmen und Banken kaum möglich war. Möglicherweise dachte man in Braunschweig daran, die Schatzanweisungen wie Geld umlaufen zu lassen. Allerdings wären diesbezügliche Versuche von der Reichsbank unverzüglich unterbunden worden, wie entsprechende Beispiele zeigen.

Mit Gründung des Landes Niedersachsen gingen die Vermögenswerte auf das Land über, es wurde somit Anteilseigner und Gewährträger der Staatsbank. Bis Mitte 1970 blieb deren Selbständigkeit bestehen.


Uwe Bronnert


Literatur:

Erich Achterberg, Braunschweigische Staatsbank, Zwei Jahrhunderte Zeitgeschichte, hrsg. v. der Braunschweigischen Staatsbank anlässlich ihres 200jährigen Bestehens.

Comments


bottom of page