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AutorenbildUwe Bronnert

Vor 150 Jahren: „Seine Majestät, der Kaiser Wilhelm lebe hoch!“

Aktualisiert: 26. März 2021

Von Thaler und Gulden zur Mark

Am 18. Januar 1871 versammelten sich deutsche Fürsten und hohes Militär im Spiegelsaal zu Versailles vor den Toren von Paris zu einem denkwürdigen Festakt.

Vor genau 170 Jahre hatte sich der brandenburgische Kurfürst Friedrich III. in Königsberg selbst zum König in Preußen gekrönt und nun sollte in Hörweite der Front, denn der Krieg gegen Frankreich war noch nicht beendet, der preußische König Wilhelm als deutschen Kaiser proklamiert werden. Demokratisch gewählte Repräsentanten, Republikaner und national gesinnte Bürger, die seit mehr einem halben Jahrhundert den Traum von der deutschen Einheit geträumt hatten, waren bei dieser Feier nicht anwesend. Nicht das Volk, sondern die regierenden deutschen Fürsten hoben das neue Kaiserreich aus der Taufe.

So richtete sich König Wilhelm auch zunächst an die Fürsten:

„Durchlauchtigste Fürsten und Bundesgenossen! In Gemeinschaft mit der Gesamtheit der deutschen Fürsten und Freien Städte haben Sie Sich der von des Königs von Bayern Majestät an mich gerichteten Aufforderung angeschlossen, mit Wiederherstellung des Deutschen Reiches die deutsche Kaiserwürde für mich und meine Nachfolger an der Krone Preußen zu übernehmen. Ich habe Ihnen, durchlauchtigste Fürsten, und meinen anderen hohen Bundesgenossen bereits schriftlich meinen Dank für das mir kundgegebene Vertrauen und meinen Entschluß ausgesprochen, Ihrer Aufforderung Folge zu leisten. Diesen Entschluß habe ich gefaßt in der Hoffnung, daß es mir unter Gottes Beistand gelingen werde, die mit der kaiserlichen Würde verbundenen Pflichten zum Segen Deutschlands zu erfüllen. Dem deutschen Volke gebe ich meinen Entschluß durch eine heute von mir erlassene Proklamation kund, zu deren Verlesung ich meinen Kanzler auffordere.“ [1]

Nach der Verlesung durch Bismarck, stimmte der Großherzog von Baden „Seine Majestät, der Kaiser Wilhelm lebe hoch!“ an und Kronprinz Friedrich Wilhelm beugte huldigend das Knie vor dem Kaiser, der seinen Sohn in seine Arme schloss.


Abb. 1.: Die Proklamierung des Deutschen Kaiserreichs, Versailles 18. Januar 1871 nach A. v. Werner, Quelle: Th. Lindner, Der Krieg gegen Frankreich und die Einigung Deutschlands,  Zur 25jährigen Wiederkehr der Gedenktage von 1870/71, Berlin 1895.

Abb. 1.: Die Proklamierung des Deutschen Kaiserreichs, Versailles 18. Januar 1871 nach A. v. Werner, Quelle: Th. Lindner, Der Krieg gegen Frankreich und die Einigung Deutschlands, Zur 25jährigen Wiederkehr der Gedenktage von 1870/71, Berlin 1895.


Die Kaiserproklamation war der letzte Schritt eines fast sechzig Jahre währenden Prozesses. Die Befreiungskriege gegen Napoleon (1813/15) hatten ein neues deutsches Nationalgefühl entstehen lassen. Die Ergebnisse des Wiener Kongresses machten jedoch die Hoffnungen auf einen deutschen Nationalstaat zunichte. Stattdessen entstand mit dem Deutschen Bund ein loser Staatenbund souveräner Fürsten und Freier Städte. Der Deutsche Zollverein 1834 erleichterte zwar den Handel zwischen den deutschen Staaten, führte jedoch nicht zur Bildung eines Nationalstaats. 1848 trug die sog. Frankfurter Nationalversammlung dem preußischen König Friedrich Wilhelm IV. die Kaiserkrone an, die dieser jedoch aus Bürgerhand ablehnte. Der Konflikt zwischen Österreich und Preußen um die politische und wirtschaftliche Vorherrschaft im Deutschen Bund führte 1866 zum Krieg der beiden Mächte, den Preußen für sich entschied. Der Deutsche Bund hört auf zu bestehen. Hannover, Nassau, Kurhessen und Frankfurt, die Österreich unterstützt hatten, wurden von Preußen annektiert.

Die nördlich des Mains gelegenen deutschen Staaten schlossen sich 1867 zum Norddeutschen Bund zusammen, dessen Präsident der preußische König wurde. Anders als von Napoleon III. erwartet, zogen 1870 auch die süddeutschen Staaten an der Seite Preußens gegen Frankreich in den Krieg und traten sogar dem Norddeutschen Bund bei: am 15. November 1870 Baden und Hessen, am 23. Bayern und am 25. Württemberg.

So entstand für ein kurze Zeit ein neuer Deutscher Bund, der die Reichsgründung eigentlich vorwegnahm.

Eine der dringendsten Aufgaben bestand darin, die verworrenen Währungsverhältnisse zu lösen. Alle Bundesstaaten hatten eigene Münzen ausgegeben und bis auf Lippe-Detmold, Lauenburg, Lübeck, Bremen, Hamburg und dem neuen Reichsland Elsaß-Lothringen auch Staatspapiergeld emittiert. Hinzu kamen die Banknoten von 33 Notenbanken. [2]


Nicht weniger als sechs unterschiedliche Münzsysteme gab es im Reich:

  • Die gängigste Währung war der preußische Taler im 30-Talerfuß (d.h. es wurden 30 Ein-Taler-Münzen aus einem Pfund Silber prägt), der sich in 30 Groschen zu je 12 Pfennigen unterteilte (1 Taler = 30 Groschen = 360 Pfennige). Außer in Frankfurt und Hohenzollern-Sigmaringen galt dieser Münzfuß in allen preußischen Gebieten sowie in Lauenburg, Anhalt, Braunschweig, Oldenburg, Sachsen-Weimar-Eisenach, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt Unterherrschaft, Waldeck-Pyrmont, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe und die beiden reußischen Fürstentümern.

  • Auch im Herzogtum Braunschweig, in Sachsen, Sachsen-Gotha und Sachsen-Altenburg besaß der 30-Talerfuß Geltung. Nur wurde hier 1 Taler = 30 Groschen = 300 Pfennige gerechnet.

  • In Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz bediente man sich ebenfalls des preußischen Talers, jedoch mit der Unterteilung in 48 Schillinge zu je 12 Pfennigen (1 Taler = 48 Schillinge = 576 Pfennige).

  • In den Hansestädten Hamburg und Lübeck wurde zwar der Umlauf von mecklenburgischen Talern seit 1856 akzeptiert, originäre Währung war die Lübische Währung: die Mark Kurant im 75-Markfuß (1 Mark = 16 Schilling = 192 Pfennige). Auf eine eigene Ausmünzung der Währung verzichtete man, wodurch die Währung eine Untereinheit des Talerfußes wurde.

  • Im gesamten Süddeutschen Raum (Bayern, Baden, Württemberg, Hessen, Hohenzollern, Frankfurt, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg, Schwarzburg-Rudolstadt Oberherrschaft) galt der Gulden im 52 ½ -Guldenfuß. (1 Gulden = 60 Kreuzer = 240 Pfennige).

  • Eine Besonderheit stellte die Hansestadt Bremen dar. Einzig Bremen hatte eine Goldwährung. Ein Taler Gold im 420-Talerfuß (Gold) teilte man in 72 Grote zu je 5 Schwaren (1 Taler = 72 Grote = 360 Schwaren) ein.

  • Hinzu kam mit dem Erwerb von Elsaß-Lothringen die französische Franken-Währung (1 Franc = 100 Centimes) und

  • als münzlose Rechnungswährung die Hamburger Mark Banco. [3]

Erwies sich bereits das Umrechnen zwischen den Hauptwährungen als problematisch, so wurde das Rechnen in den Untereinheiten vollends verwirrend. Hauptproblem bei der Umrechnung zwischen den Münzen war die Duodezimalität und die begriffliche Identität der Geldeinheiten in den verschiedenen Münzsystemen (z.B. bei Pfennigen und Schillingen). Zusätzlich kursierten weiterhin Münzen anderer, veralterter Münzsysteme (14-Talerfuß usw.). Unter ihnen fanden sich selbst solche aus dem 18. Jahrhundert, teils von nicht mehr existierenden Herrschaften. Auch ausländische Silber- und Goldmünzen waren im Zahlungsverkehr an der Tagesordnung. [4]


Über die heute kaum vorstellbaren Verhältnisse gibt eine Rede des Abgeordneten Bamberger anschaulich Auskunft, die er am 5. Mai 1870 im Zollparlament hielt, nachdem der Bundesrat des Norddeutschen Bundes beschlossen hatte, zur Vorbereitung einer Münzreform eine Enquete (Umfrage) zu veranstalten:


Ich habe hier ein sog. Bordereau, d.h. die spezifizierte Aufstellung von Geldsorten, womit ein Handelstreibender eine seinem Bankier überschickte Sendung begleitet. Das Bordereau … lautet über 15.834 Gulden und datiert vom 19. Dezember 1860;[5] ich habe es mir aus den Briefen eines Bankhauses herausgenommen; es enthält also die Münzen, aus denen diese 15.834 Gulden zusammengesetzt waren, und damit Sie verstehen welche Bedeutung dies hat, muß ich sagen: … es ist eine Zahlung, hervorgegangen aus Pacht- und Kaufzielen der Bauern, aus verkauftem Weizen, Gerste, Hülsenfrüchte und dergleichen … Die Summe von 15.834 Gulden bestand aus Doppeltalern, Kronentalern, 2½ -Guldenstücken, 2-Guldenstücken, 1-Guldenstücken, ½-Guldenstücken, 1/3, 1/6-, 1/12-Rtlr-, 5-Franken, 2-Franken, 1-Franken; dann kommt das Gold: Pistolen, doppelte und einfache Friedrichsd’ors, 1/2-Sovereigns, russische Imperials, Dollars, Napoleons, holländische Wilhelmsd’ors, österreichische und württembergische Dukaten, hessische 10-Guldenstücke und endlich noch ein Stück dänischen Gold … Damit geht der Jammer erst an; denn wir haben es hier noch mit barem Gelde zu tun. Jetzt kommt aber erst das Papiergeld, jetzt kommt der ganze Rosenkranz von Staatspapieren, den uns die 34 Vaterländer liefern, jetzt kommen dazu die übrigen Banken, und auch damit ist die Liste des Elends noch nicht erschöpft. Ich habe Ihnen das Schlimmste noch aufbewahrt, denn unter diesen Papierscheinen unterscheidet man wieder zwischen zahmen und wilden. Ja, es gibt unter den Papieren auch wilde, und diese auffallenderweise meistens aus den Sächsischen Staaten. Wilde nennt man nämlich diejenigen Scheine, welche bei Wechselzahlungen nicht für voll gelten, und welche je nach Umständen ¼ oder 3/8 oder ½ Prozent verlieren. Neben diesen wilden und zahmen Scheinen existiert aber noch eine andere viel schlimmere Sorte, das sind die verjährten, und ich berühre hiermit … einen Zustand, den ich als Immoralität in unserem Lande bezeichne, daß überhaupt ein Staat noch die Befugnis haben soll, jemals zu erklären, er erkenne ein Stück Papiergeld, was er ausgegeben hat, nicht mehr an. Ich bezeichne das absolut als eine Unsittlichkeit, und sie stiftet auch Unsittlichkeit, und ich hoffe, daß dies aus der künftigen Gesetzgebung verschwindet … Jede Zahlung ist ein Kampf. Es werden keine 50 Gulden bezahlt, ohne daß der Bauer kommt und sagt: ich habe den Friedrichsd’or mit 10 Gulden nehmen müssen, und dann steht ihm der Händler gegenüber und sagt: er ist nach dem Kurszettel nur 9 Gulden 57 Kreuzer wert, und da gibt es Zank und Streit, der eine hält sich für betrogen, der andere für vergewaltigt und jeder Tag, jede Zahlung, jedes Geschäft ist eine Quelle von Unfrieden, von Bosheit, von Irrtümern und Betrug …“[6]

Der Reichstag, der am 21. März 1871 zum ersten Mal zusammentrat, zögerte nicht von seinem Recht Gebrauch zu machen und das Münz- und Geldwesen reichseinheitlich zu regeln. Dabei folgte man dem Vorschlag der Reichsregierung und sprach sich für die Einführung der Goldwährung aus. Dies wurde dadurch erleichtert, dass sich die französische Regierung im Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 verpflichtete, die damals unvorstellbare Summe von insgesamt 5 Milliarden Franken als Kriegsentschädigung zu zahlen, darunter 617 Millionen in bar, also in Gold, 125 Millionen in Banknoten und 4248 Millionen in Handelswechseln. Mit den Banknoten und Handelswechseln konnte weiteres Gold erworben werden. Man brauchte also nicht erst das umlaufende Silbergeld einzuziehen, um dafür Gold zu kaufen.

Das „Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen“ vom 4. Dezember 1871 (RGBl. S. 404) bestimmte in § 1, dass aus einem Pfund Feingold 139 ½ Münzen zu prägen seien. § 2 legte fest: „Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in hundert Pfennige eingetheilt.“ Schließlich regelte das Gesetz auch das Wertverhältnis der bisherigen Landeswährungen zur neuen Goldwährung. Mit der Ausführung des Gesetzes begann man unverzüglich und noch im Dezember 1871 wurden die ersten Reichsgoldmünzen ausgegeben. Bis Ende April 1873 waren schon über 600 Millionen Mark geprägt.


Das „Münzgesetz“ vom 9. Juli 1873 (RGBl. S. 233) brachte dann die Münzreform in Gang. Außer den Reichsgoldmünzen zu 10 und 20 Mark sollten auch Reichsgoldmünzen zu 5 Mark sowie Reichssilbermünzen zu 5, 2 und 1 Mark sowie 50 und 20 Pfennig, ferner Reichsnickelmünzen zu 10 und 5 Pfennig sowie Reichskupfermünzen zu 2 und 1 Pfennig geprägt werden. Erst das Münzgesetz sprach es in § 1 ausdrücklich aus, dass „an die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen … die Reichsgoldwährung“ tritt und „der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsgebiet in Kraft treten soll“ durch eine Verordnung des Kaisers bestimmt werde. Diese „Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung“ vom 22. September 1875 (RGBl. S. 303) legte als Termin den 1. Januar 1876 fest.


Abb. 2: Seite eines Quittungs-Buches der Spar- und Leih-Kasse zu Gladenbach, in dem die Taler-Schuld in eine Mark-Schuld umgewandelt wurde.

Abb. 2: Seite eines Quittungs-Buches der Spar- und Leih-Kasse zu Gladenbach, in dem die Taler-Schuld in eine Mark-Schuld umgewandelt wurde.


Schon vor der Reichsgründung hatte der Norddeutsche Bund durch „Gesetz über die Ausgabe von Banknoten“ vom 27. März 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes, S. 51) die Weichen für eine Neuordnung des Papiergeldwesens gestellt.

Das Gesetz, das besser bekannt ist unter dem Begriff „Banknotensperrgesetz“, machte den Erwerb des Notenausgaberechts durch eine Notenbank vom Erlass eines Bundesgesetzes abhängig, das den Antrag des betreffenden Landes zur Voraussetzung hatte. Dies kam einem Verbot neuer Notenbanken gleich. Ihm folgte ein gleichartiges „Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld“ vom 16. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 507), das die Regeln des Banknotensperrgesetzes auf das Staatspapiergeld ausdehnte. Das Banknotensperrgesetz wurde im Artikel 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung des „Deutschen Bundes“ aufgenommen.[7]


Das Staatspapiergeld der Bundesstaaten musste bis spätestens 1. Juli 1875 zur Einlösung aufgerufen werden. Ihr Einzug wurde durch die Emission von Reichskassenscheinen ermöglicht. Das „Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen“ vom 30. April 1874 (RGBl. S. 40) gab dem Reichskanzler die Möglichkeit, Scheine zu 5, 20 und 50 Mark mit einem Gesamtbetrag von 120 Millionen Mark auszugeben.

Erst das „Bankgesetz“ vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177) regelte umfassend die Banknotenausgabe. Nur die in der Anlage zum § 9 verzeichneten 33 Banken hatten das Recht Banknoten in den Wertstufen 100, 200, 500 und 1000 Mark oder einem Vielfachen von 1000 Mark auszugeben.[8] Das Bankgesetz beschränkte den Ausgabebetrag auf das Grundkapital der Notenbank. Ferner durfte der Notenumlauf den Barvorrat und das Kontingent der Bank nicht übersteigen, andernfalls war ab dem 1. Januar 1876 für den ungedeckten Umlauf eine Steuer in Höhe von 5 % an die Staatskasse zu entrichten. Gleichzeitig schuf das Gesetz eine unter Aufsicht und Leitung des Reiches stehende Notenbank, die Reichsbank (hervorgegangen aus der Preußischen Bank).

Es hatte fast sechs Jahre gedauert, bis die Währungsreform am 1. Januar 1876 ihren vorläufigen Abschluss fand. Einzig die Taler-Münzen, die drei Mark galten, blieben im Umlauf und verloren erst am 1. Oktober 1907 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. Erst mit ihrer Außerkurssetzung war die Zeit der hinkenden Goldwährung vorbei.


GK-72: Königlich Bayerische Staats-Schuldentilgungs-Commission, 50 Gulden vom 5.9.1866

GK-72: Königlich Bayerische Staats-Schuldentilgungs-Commission, 50 Gulden vom 5.9.1866, Vorder- und Rückseite.


GK-115: Frankfurter Bank, 100 Gulden vom 1.1.1855

GK-115: Frankfurter Bank, 100 Gulden vom 1.1.1855, Vorder- und Rückseite.


GK-155: Bank für Süddeutschland, 10 Gulden vom 2.1.1870

GK-155: Bank für Süddeutschland, 10 Gulden vom 2.1.1870, Vorder- und Rückseite.


GK-183: Commerz-Bank zu Lübeck, 10 Thaler vom 1.7.1865

GK-183: Commerz-Bank zu Lübeck, 10 Thaler vom 1.7.1865, Vorder- und Rückseite.


GK-207: Großherzoglich Mecklenburgisches Finanz-Ministerium, 25 Thaler vom 1.6.1870, Probedruck

GK-207: Großherzoglich Mecklenburgisches Finanz-Ministerium, 25 Thaler vom 1.6.1870, Probedruck, Vorder- und Rückseite.


GK-288: Preußen, Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, 5 Thaler vom 14.12.1856

GK-288: Preußen, Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, 5 Thaler vom 14.12.1856, vorder- und Rückseite.


GK-290, Preußen, Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, 5 Thaler vom 2.1.1868

GK-290, Preußen, Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, 5 Thaler vom 2.1.1868, Vorder- und Rückseite.


GK-434, Danziger Privat-Actien-Bank, 100 Thaler vom 1.6.1867

GK-434, Danziger Privat-Actien-Bank, 100 Thaler vom 1.6.1867, Vorder- und Rückseite.


GK-464, Sachsen, 10 Thaler vom 2.3.1867

GK-464, Sachsen, 10 Thaler vom 2.3.1867, Vorder- und Rückseite


GK-643, Sachsen-Weimar-Eisenach, 1 Thaler vom 22.6.1870

GK-643, Sachsen-Weimar-Eisenach, 1 Thaler vom 22.6.1870, Vorder- und Rückseite.

Uwe Bronnert

Anmerkungen

[1] Zitiert nach Th. Lindner, Der Krieg gegen Frankreich und die Einigung Deutschlands, Zur 25jährigen Wiederkehr der Gedenktage von 1870/71, Berlin 1895, S. 141.

[2] Zählt man die Noten der Württembergischen Notenbank mit, die sie ab 20. Dezember 1871 ausgab.

[3]„Die um 1621 eingeführte Mark Banco war eine reine Rechenwährung, das heißt, sie wurde nicht in Bargeld ausgezahlt und existierte nur als Buchgeld in den Büchern der [Hamburger] Bank. … Die Bank nahm Silberbarren zum Kurs von 59 1/3 Mark Banco pro Zollpfund an und schrieb sie dem Einleger auf seinem Folium (Konto) gut. Hiervon konnte er bargeldlose Zahlungen an andere Kontoinhaber durch Ab- und Zuschreiben leisten.

Die Mark Banco wurde in 16 Schillinge zu je 12 Pfennigen eingeteilt. … Am 15. Februar 1873 wurden die Silberkonten der Bank geschlossen und an ihrer Stelle Mark-Konten eröffnet.

Die nach dem 15. Februar 1873 in Mark Banco fälligen Zahlungsverbindlichkeiten waren in 100 Mark Banco = 150 Mark (Reichswährung) umzurechnen.“ Wikipedia (Mark Banco).

[4]„Nach einer Schätzung von Karl Helfferich entfielen bei Beginn der Geldreform 1871 in Deutschland von 1,985 Mrd. Mark Metallgeldvorrat 4 % auf inländische Goldmünzen, 12 % auf ausländische Goldmünzen und 82 % auf in- und ausländische Silbermünzen, der Rest auf Scheidemünzen.“ Knut Borchardt, Währung und Wirtschaft, in: Währung und Wirtschaft in Deutschland 1876–1975, Hrsg. Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main 1976, S. 5.

[5] Die Sendung kam aus einem kleinen Landstädtchen der Provinz Rheinhessen mit 3 bis 4.000 Einwohnern und einem einzigen Gasthaus. Anm. d. Verf.

[6] Band I, S. 184 ff der Schriften des Vereins zum Schutz der deutschen Goldwährung (herausgegeben von Karl Helfferich), zitiert nach Gerhard Prost, Wandlungen im deutschen Notenbankwesen, Stationen auf dem Weg zu einer europäischen Währungsunion, München 1972, S. 14 f.

[7] In Baden, Südhessen, Württemberg und Bayern trat es nach dem Gesetz vom

27. April 1871 erst am 1. Januar 1872 in Kraft, sodass in Baden und Württemberg noch eigene Notenbanken gegründet werden konnten.

[8] Bereits § 18 des Münzgesetzes enthielt die Bestimmung, dass „bis zum 1. Januar 1876 … sämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen [sind].“ Ferner durften ab diesem Termin auch keine Noten im Umlauf bleiben, die über einen geringeren Betrag als 100 Mark lauteten. Nach dem „Gesetz, betreffend die Ausgabe von Banknoten“ vom 21. Dezember 1874 (RGBl. S. 193) war diese Bedingung verschärft worden. So durften Banknoten, die auf Beträge von fünfzig Mark und darunter lauteten nach dem 1. Juli 1875 nicht mehr verwendet werden.

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